§ 1412 BGB, Wirkung gegenüber Dritten
Paragraph 1412 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde; Einwendungen gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, sind nur zulässig, wenn der Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als der Rechtsstreit anhängig wurde.


(2) Das Gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im Güterrechtsregister eingetragene Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag aufheben oder ändern.


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RECHTSPRECHUNG: RGZ 99, 82 (Ergänzende Testamentsauslegung); BayObLG NJW 1988, 2742. (Andeutungstheorie); BayObLG NJW-RR 2005, 525 (Auslegung bei Widerruf);. BGHZ 52, 17 (Teilweise Unwirksamkeit, Anwendbarkeit von § 2085 oder § 139 BGB);. BGH NJW-RR 1987


Webseiten zum Paragraphen

§ 1412 BGB Wirkung gegenüber Dritten Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93128.htm
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BGB § 1412 Wirkung gegenüber Dritten - NWB Datenbank

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20.07.2017 - (1) Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur h

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 1412

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1412 BGB
    § 1412 Abs. 1 BGB oder § 1412 Abs. I BGB
    § 1412 Abs. 2 BGB oder § 1412 Abs. II BGB

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