(1) Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde; Einwendungen gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, sind nur zulässig, wenn der Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als der Rechtsstreit anhängig wurde.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im Güterrechtsregister eingetragene Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag aufheben oder ändern.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783896349637_excerpt_001.pdf
1412 BGB i.V.m. § 1357 II S. 2 BGB in das Güterrechtsregister eingetragen wor- den wäre oder V hiervon anderweitig Kennt- nis erlangt hätte. b) § 1357 BGB als Verpflichtungser- mächtigung. § 1357 BGB könnte jedoch wegen Verlet- zung des im Recht der Stel
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140400/GroUEb_BGB_Fall_3_Loesung.p...
Kein Ausschluss der Schlüsselgewalt nach §§ 1357 II, 1412 BGB. Rechtsfolge ist gemäß § 1357 I 2 BGB, dass beide Ehegatten aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet werden.4 Sie sind Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger.5. Ergebnis Teil 1: G hat nur Zah
http://www.bld.de/fileadmin/bld/txt_pdf/Lehmann_VersR_2011__1413.pdf
1412 Haftungsrecht da dieser nicht mehr die Funktion eines sachverständigen Be» raters des Gerichts innehat. [37] (bb) Unbeschadet dessen hat der Tatrichter den früheren ... BGB hinausgehen. Anders als bei Sachen ist wegen ä 251 Abs. 2 S. 2 BGB bei. Tier
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2015/Downl...
05.05.2015 - Der Referentenentwurf sieht vor, die Regelung des § 1412 BGB künftig auch aufein- getragene Lebenspartnerschaften, deren güterrechtliche Wirkungen dem Recht eines anderen Staates imterliegen, entsprechend anzuwenden, wenn emer der Lebenspart
https://www.jura.uni-frankfurt.de/69359535/zrV_2017_skript6.pdf
RECHTSPRECHUNG: RGZ 99, 82 (Ergänzende Testamentsauslegung); BayObLG NJW 1988, 2742. (Andeutungstheorie); BayObLG NJW-RR 2005, 525 (Auslegung bei Widerruf);. BGHZ 52, 17 (Teilweise Unwirksamkeit, Anwendbarkeit von § 2085 oder § 139 BGB);. BGH NJW-RR 1987
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93128.htm
(1) Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wen
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1412 – Wirkung gegenüber Dritten. (1) Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das zw
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1412/
20.07.2017 - (1) Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur h
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE4011...
Die §§ 1558 ff BGB betreffen lediglich das Eintragungsverfahren. Die Vorschrift des § 1412 I BGB regelt die Wirkungen der Eintragung, nicht deren Voraussetzungen. Seinem Wortlaut nach setzt er die Eintragungsfähigkeit des Ausschlusses und der Änderung de
http://www.dnotv.de/thema/bgb-%C2%A7-1412/
24.04.2017 - ... 1154BGB § 1192BGB § 123BGB § 125BGB § 126BGB § 126aBGB § 126bBGB § 127aBGB § 128BGB § 129BGB § 1315BGB § 1318BGB § 133BGB § 134BGB § 1355BGB § 1357 Abs. 1 S. 1BGB § 1365BGB § 1371BGB § 1374BGB § 138BGB § 1380BGB § 14BGB § 1410BGB § 1411B