Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
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https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/urt/bgbat/bgbat75.pdf
Wesentliche Aussagen: Nach herrschender Auffassung sind de lege lata entsprechend dem Wortlaut der §§ 167 II, 182 II BGB sowohl die Vollmacht zum Abschluss eines Ehevertrags (§1410 BGB) als auch die nachträgliche Ge- nehmigung von einem vollmachtslosen V
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
Dementsprechend besteht der Anspruch aus § 1378 Abs. 1 BGB nicht, wenn die vertragliche Vereinbarung der Gütertrennung wirksam ist. I. Die Formwirksamkeit der Vereinbarung. 1. Die Formbedürftigkeit des Ehevertrags gem. §§ 1408, 1410 BGB. • Gem. § 1410 BG
https://www.dnoti.de/gutachten/pdf/c010270c-e7a2-453a-a302-810aa9f4d319/135069-...
Gutachten des Deutschen Notarinstituts. Abruf-Nr.: 135069 letzte Aktualisierung: 1. Juli 2014. BGB §§ 1408, 1410, 2276. Herausnahme einer Gesellschaftsbeteiligung aus dem Zugewinnausgleich; Verbindung von. Ehe- und Erbvertrag; formelle Voraussetzungen be
http://www.baden-kollegen.de/wp-content/uploads/Brix_FamRZ_1993_12.pdf
genüber § 1410 BGB nicht ins Gewicht falle, Eheverträge aber zu jedem Zeitpunkt der Ehe bis zur Beendigung des Güterstan- des möglich seien'). b) Zweitens sei mit dieser Auslegung des § 1378 III BGB dem vom Gesetzgeber mit der Neufassung verfolgten Zweck
https://www.hemmer-shop.de/produkt_pdf/UEK-BGB_im_UEberblick_I_9_aufl.pdf
werden. Gleichzeitige Anwesenheit bedeutet aber nicht gleichzeitige höchstpersönliche Anwesenheit, so- dass eine Vertretung bei der Auflassung gem. §§ 164 ff. zulässig ist. Botenschaft dagegen nicht, da es auf die gleichzeitige Abgabe der Willenserklärun
https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-2/Kapitel-1/Form
Zu dieser Norm ist noch keine Kommentierung veröffentlicht. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dem Service der Gesetzesveröffentlichung bereits ein wenig weiterhelfen konnten. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie geeignete Autoren für eine Kommentierung vorsc
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93126.htm
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1410
Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften. Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. § 1409 BGB, Beschränkung der Vertragsfreiheit · § 1411 BGB,
https://openjur.de/g/bgb/1410.html
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. ...
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1410/
... 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte · §§ 1391 bis 1407 (weggefallen) · § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit · § 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit · § 1410 Form · § 1411 Eheverträge Betreuter · § 1412 Wirkung gegenüber Dritten ·