Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.
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http://cvisser.info/informatie/aansprakelijkheid/buitenland/staten/duitsland/BG...
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195). [zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.8.1998 (BGBl. I, 2489)]. Die Änderungen ..... Wiederkauf (§§ 497 - 503). 3. Vorkauf (§§ 504 - 514). 1. Allgemeine Vorschriften (§ 1408 - 1413). 2
https://d-nb.info/98661758X/04
Die Entstehung des BGB im Überblick mit Nachweis der Quellentexte. {Joachim RückertlStefan Stalte). XXXII vor 241. ... Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch. Allgemeine Geschäftsbedingungen. 1413. Teil I: Begriff der Allgemeinen Geschä
https://www.bgb-info.com/files/master/BGB/Chiral_BGB.pdf
Capillary columns with cyclodextrin derivatives can be used for the separation of a broad range of enantiomers. For most of the compounds no specific derivatisation is needed, in some cases a simple acetylation or methylation of polar groups is neccessar
https://rak-muenchen.de/fileadmin/downloads/12-Berufsfeld%20Anwaltschaft/2017/1...
1408 – 1413 BGB regeln Allgemeingültiges. § 1414 BGB bestimmt, wann von Gesetzes wegen Gütertrennung eintritt. §§ 1415 ff BGB beinhalten Vorschriften zur Gütergemein- schaft. Eheverträge regeln in der Praxis häufig neben dem Güterrecht und / oder Versor-
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/b_i.pdf
2006, 1655; Schlüter, BGB-Familienrecht, 12. Aufl. 2006; Schnitzler (Hrsg.), MAH Familienrecht, 2. Aufl. 2008; Scholz/Stein (Hrsg.),. Praxishandbuch Familienrecht, 14. Aufl. 2007; Schröder/Bergschneider (Hrsg.), Familienvermögensrecht, 2. Aufl. 2007; Sch
http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783848705290_lese01.pdf
BGB. NomosKOMMENTAR. Band 4: §§ 1297–1921. 3. Auflage. Nomos. Familienrecht. Herausgegeben von. Prof. Dr. Dagmar Kaiser ... BGB zur Beschneidung des männlichen Kindes; im Güterrecht den neuen deutsch-französischen Wahlgü- terstand in § 1519 BGB; .... Kap
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Gesetzestext Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grund bleibt gle
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Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten so kann das Recht die Überlassung jederzeit zu widerrufen nur durch Ehever.
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Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grund bleibt gleichwohl zuläs
https://www.zbb-online.com/heft-4-2013/zbb-2013-273-erloeschen-der-buergschaft-...
1. Eine Bürgschaft erlischt nach § 776 BGB durch Aufgabe einer weiteren für dieselbe Hauptforderung bestehenden Sicherheit. Anders als ein …
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1413/
1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung. Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; e