§ 1413 BGB, Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung
Paragraph 1413 Bürgerliches Gesetzbuch

Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.


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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - C. Visser Info

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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195). [zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.8.1998 (BGBl. I, 2489)]. Die Änderungen ..... Wiederkauf (§§ 497 - 503). 3. Vorkauf (§§ 504 - 514). 1. Allgemeine Vorschriften (§ 1408 - 1413). 2


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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 1413

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1413 BGB
    § 1413 Abs. 1 BGB oder § 1413 Abs. I BGB

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