§ 1416 BGB, Gesamtgut
Paragraph 1416 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt.


(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.


(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Familienrecht Vorlesung 6 - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Familienrecht_Vorlesung_6_ppt....
1408, 1415 BGB. • Im Grundsatz Verschmelzung beider Vermögen nach § 1416 Abs. 1 zu einem gesamthänderisch gebundenen Gesamtgut. • Entstehung des Gesamtgutes im Wege der. Universalsukzession, d.h. ohne. Einzelrechtsnachfolge, § 1416 Abs. 2 und 3. • Im Gru

Beschluss Gründe:

http://files.vogel.de/iww/iww/quellenmaterial/dokumente/145755.pdf
17.11.2015 - BGB) vereinbart, so werden die Vermögen beider und die zum Vermögen gehörenden Gegenstände kraft Gesetzes und daher ohne rechtsgeschäftliche Übertragung gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. (Gesamtgut), § 1416 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

Dokumentnummer: 11272 letzte Aktualisierung: 12.09.2002 BGB ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/9363c379-5094-447a-910b-6d377a43eeb1/11272.pdf
12.09.2002 - Mader stimmt sowohl der Entscheidung des BayObLG zu § 1416 BGB wie der des BGH zum Vorkaufsrecht der Miterben nach §§ 2034 ff. BGB zu, ohne sich jedoch für die übrigen Fälle festzulegen (Stau- dinger/Mader, BGB, 13. Bearb. 1995, § 513 BGB Rn

Sacheigentum I - TU Dresden

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BGB). - Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1485, 1922, 2139 BGB). - Dingliche Surrogation (§§ 2019, 2111 BGB). - Eheliche Gütergemeinschaft (§ 1416 Abs. 2 BGB). • Erwerb durch Hoheitsakt kraft öffentlichen Rechts. - Ablieferung (vgl. §§ 815 Abs. 1, 817 Abs. 2 ZPO

1357 BGB - Examensrelevant.de

http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2017/10/L%C3%B6sung-Fall-2-TV-Prob...
vertraglich. Zugewinngemeinschaft. §§ 1363 - 1390 BGB. Gütertrennung. § 1414 BGB. Gütergemeinschaft. §§ 1415 - 1518 BGB. Voraussetzungen wirksame Ehe dto + Ehevertrag dto + Ehevertrag. Wirkung. - Vermögenstrennung. - Einschränkung der. Verfügungsbefugnis


Webseiten zum Paragraphen

Gütergemeinschaft: Das Vermögen der Eheleute - Recht & Finanzen

http://www.recht-finanzen.de/contents/1138-guetergemeinschaft-das-vermoegen-der...
25.02.2017 - Da die Gütergemeinschaft ein recht komplexer Güterstand ist, sollte für dessen Einrichtung ein Anwalt zu Rate gezogen werden. Was ist der Unterschied zwischen einer Zugewinngemeinschaft und einer Gütergemeinschaft? Vermögensverhältnisse bei

BGB § 1416 Gesamtgut - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1416/
Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht. Kapitel 3: Gütergemeinschaft. Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften. § 1416 Gesamtgut. (1) 1Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider

III Der Güterstand der Gütergemeinschaft | Deutsches Anwalt Office ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/iii-der-gueterstand-...
3 Die Vermögensmassen der Gütergemeinschaft. Rz. 266. In der Gütergemeinschaft sind verschiedene Vermögensmassen zu unterscheiden: das Gesamtgut nach § 1416 BGB,; das Sondergut des Mannes oder der Frau gemäß § 1417 BGB und; das Vorbehaltsgut gemäß § 1418

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1416 ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1416 – Gesamtgut. (1) [1]Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). [2]Zu dem Gesamtgut gehört auch das Ver

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24.05.2017 - Kommanditanteil als Sondergut eines Ehegatten. Normenketten: FamFG § 63, § 64, § 382 Abs. 4 S. 2. BGB § 1416, § 1417 Abs. 1, Abs. 2, § 1418 Abs. 1, Abs. 2 S. 2. Leitsätze: 1. Eine eheliche Gütergemeinschaft kann nicht Kommanditistin sein. Ei


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 1416

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1416 BGB
    § 1416 Abs. 1 BGB oder § 1416 Abs. I BGB
    § 1416 Abs. 2 BGB oder § 1416 Abs. II BGB
    § 1416 Abs. 3 BGB oder § 1416 Abs. III BGB

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