(1) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt.
(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.
(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Familienrecht_Vorlesung_6_ppt....
1408, 1415 BGB. • Im Grundsatz Verschmelzung beider Vermögen nach § 1416 Abs. 1 zu einem gesamthänderisch gebundenen Gesamtgut. • Entstehung des Gesamtgutes im Wege der. Universalsukzession, d.h. ohne. Einzelrechtsnachfolge, § 1416 Abs. 2 und 3. • Im Gru
http://files.vogel.de/iww/iww/quellenmaterial/dokumente/145755.pdf
17.11.2015 - BGB) vereinbart, so werden die Vermögen beider und die zum Vermögen gehörenden Gegenstände kraft Gesetzes und daher ohne rechtsgeschäftliche Übertragung gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. (Gesamtgut), § 1416 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/9363c379-5094-447a-910b-6d377a43eeb1/11272.pdf
12.09.2002 - Mader stimmt sowohl der Entscheidung des BayObLG zu § 1416 BGB wie der des BGH zum Vorkaufsrecht der Miterben nach §§ 2034 ff. BGB zu, ohne sich jedoch für die übrigen Fälle festzulegen (Stau- dinger/Mader, BGB, 13. Bearb. 1995, § 513 BGB Rn
https://tu-dresden.de/gsw/jura/igewem/zipr/ressourcen/dateien/patente/Immateria...
BGB). - Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1485, 1922, 2139 BGB). - Dingliche Surrogation (§§ 2019, 2111 BGB). - Eheliche Gütergemeinschaft (§ 1416 Abs. 2 BGB). • Erwerb durch Hoheitsakt kraft öffentlichen Rechts. - Ablieferung (vgl. §§ 815 Abs. 1, 817 Abs. 2 ZPO
http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2017/10/L%C3%B6sung-Fall-2-TV-Prob...
vertraglich. Zugewinngemeinschaft. §§ 1363 - 1390 BGB. Gütertrennung. § 1414 BGB. Gütergemeinschaft. §§ 1415 - 1518 BGB. Voraussetzungen wirksame Ehe dto + Ehevertrag dto + Ehevertrag. Wirkung. - Vermögenstrennung. - Einschränkung der. Verfügungsbefugnis
http://www.recht-finanzen.de/contents/1138-guetergemeinschaft-das-vermoegen-der...
25.02.2017 - Da die Gütergemeinschaft ein recht komplexer Güterstand ist, sollte für dessen Einrichtung ein Anwalt zu Rate gezogen werden. Was ist der Unterschied zwischen einer Zugewinngemeinschaft und einer Gütergemeinschaft? Vermögensverhältnisse bei
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1416/
Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht. Kapitel 3: Gütergemeinschaft. Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften. § 1416 Gesamtgut. (1) 1Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/iii-der-gueterstand-...
3 Die Vermögensmassen der Gütergemeinschaft. Rz. 266. In der Gütergemeinschaft sind verschiedene Vermögensmassen zu unterscheiden: das Gesamtgut nach § 1416 BGB,; das Sondergut des Mannes oder der Frau gemäß § 1417 BGB und; das Vorbehaltsgut gemäß § 1418
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1416 – Gesamtgut. (1) [1]Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). [2]Zu dem Gesamtgut gehört auch das Ver
http://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(vmexclo02jx3ht3krw1upz5u))/Content/Document...
24.05.2017 - Kommanditanteil als Sondergut eines Ehegatten. Normenketten: FamFG § 63, § 64, § 382 Abs. 4 S. 2. BGB § 1416, § 1417 Abs. 1, Abs. 2, § 1418 Abs. 1, Abs. 2 S. 2. Leitsätze: 1. Eine eheliche Gütergemeinschaft kann nicht Kommanditistin sein. Ei