§ 1432 BGB, Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
Paragraph 1432 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Das Gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie von der Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer Schenkung.


(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ein Inventar über eine ihm angefallene Erbschaft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten errichten.


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§ 1432 BGB Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von ... - Buzer.de

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(1) Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht.

BGB § 1432 Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von ...

https://www.betriebsrat.com/gesetze/bgb/1432
(1) Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderl

BGB § 1432 Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1432/
1432 Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung. (1) 1Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1432 BGB
    § 1432 Abs. 1 BGB oder § 1432 Abs. I BGB
    § 1432 Abs. 2 BGB oder § 1432 Abs. II BGB

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