§ 1434 BGB, Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
Paragraph 1434 Bürgerliches Gesetzbuch

Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.


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§ 1434 BGB Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts ...

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Kommentierung zu § 1434 BGB –Ungerechtfertigte Bereicherung des ...

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1434 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts. Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerec

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Wird durch ein Rechtsgeschäft das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt das Gesamtgut bereichert so ist die Ber.

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https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1434/
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  • Verortung im BGB

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1434 BGB
    § 1434 Abs. 1 BGB oder § 1434 Abs. I BGB

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