(1) Aus dem Gesamtgut können die Gläubiger des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet, und, soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts anderes ergibt, auch die Gläubiger des anderen Ehegatten Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, haftet für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, auch persönlich als Gesamtschuldner. Die Haftung erlischt mit der Beendigung der Gütergemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem anderen Ehegatten zur Last fallen.
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https://www.soldan.de/media/pdf/9f/f3/0e/9783406638770_inh.pdf
Anhang zu § 535 BGB: Zivil- und strafrechtliche Grenzen der Mietpreisvereinbarung . . . . . . . . . . . . . . .... Vorbemerkung zu §§ 555a bis 555f BGB: Entstehungsgeschichte der Erhaltungs- und Modernisierungsrege- .... Anhang 2 zu § 559 BGB: Verwaltung
http://www.bsw-web.de/wp-content/uploads/2017/03/doc01567920170322144156.pdf
Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/1 1437. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Regelungstextes wird ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt. § 309. Nummer 8 Buchstabe b BGB enthält Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit im Rahmen der Mängelgewähr- leistu
https://epub.uni-regensburg.de/21398/1/ubr09049.pdf
Haftung des Gesamtguts nach den §§ 1437 bis 1440 BGB. Der Grundtatbestand ist § 1437 Abs. 1 BGB. Demnach „können die Gläubiger des Ehegatten, der das. Gesamtgut verwaltet, und soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 BGB nichts an- deres ergibt, auch die Glä
https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/15__5044_Skript_Familienrecht.pdf
1437, 1459 BGB) eher der Ausnahmefall. Dann allerdings mit 3 bis 5 Vermögensmassen: - Gesamtgut, § 1416 BGB (automatisch gemeinschaftliches Vermögen zur gesamten Hand). - Sondergut Frau / Mann, § 1417 BGB (für nicht übertragbare Gegenstände). - Vorbehalt
http://www.jura.hhu.de/fileadmin/redaktion/Fakultaeten/Juristische_Fakultaet/No...
01.08.1997 - Die qualifizierte elektronische Signatur: Bleibt sie ein Expertenwerkzeug im elektronischen. Justizrechtsverkehr? Prof Dr. Ulrich Noack. DüsseldOl! Sascha Kremer. Rechtsan11)alt, Köln. 1. Elektronische Kommunikation und die Formvorschriften.
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93153.htm
(2) 1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, haftet für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, auch persönlich als Gesamtschuldner. 2Die Haftung erlischt mit der Beendigung der Gütergemeinschaft, wenn die Ve
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1437/
1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung. (1) Aus dem Gesamtgut können die Gläubiger des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet, und, soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts anderes ergibt, auch die Gläubiger des anderen Ehegatten Befrie
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/4-gueterstaende-1-al...
Rz. 1385 Gesamtgutsverbindlichkeiten sind alle in §§ 1437 ff. und 1459 f. BGB geregelten Verbindlichkeiten. Darunter fallen insbesondere Ersatzansprüche eines Ehegatten gegen den anderen, beispielsweise gemäß §§ 1445 Abs. 2, 1446 Abs. 1 oder 1467 Abs. 2
https://www.zip-online.de/heft-30-2017/zip-2017-1437-keine-abgekuerzte-kuendigu...
... nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies von einem durchschnittlichen Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon von Beginn des Arbeitsverhältnisses an nur mit dieser Kündigungsfrist, nicht aber mit der zweiwöchig
https://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=CUST000006325&psml=sammlung.ps...
Fundstelle: Hattenhauer/Schäfer, Sächsisches BGB, §§ 1668-1670, 1677, A. ... Auch für diese Paragraphen, von welchen insbesondere § 1437 sich wiederum als eine Folgerung aus § 1430, verglichen mit § 1433, darstellt, ist die Rechtfertigung schon in den zu