§ 1440 BGB, Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
Paragraph 1440 Bürgerliches Gesetzbuch

Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut nicht verwaltet. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.


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Westphalen_Anm. BGH - Beck-Shop

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üblicherweise an Geschäften dieser Art beteiligt sind (BGH NJW 2015, 1440 (1441);. BGH NJW 2013, 995 (996) jeweils ... Diese beruht hier auf der Regel des § 675k Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB. Denn die Parteien ... 2.1 Damit aber ist nach § 675k Abs. 2 BGB eine

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cc)§ 1440 BGB. S. 77 c) Kosten eines Rechtsstreits. S. 78 d) Prozessuale Durchsetzung. S. 79. 2. Haftung des Gesamtguts bei gemeinschaftlicher Verwaltung. S. 80 a) Grundsatz. S. 80 aa) Das Rechtsgeschäft wird von beiden Ehegatten vorge- nommen oder der a


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BGB § 1440 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut - NWB ...

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1440 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut. 1Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Per

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1, 2006, S. 177; Historische Vorlesungsverzeichnisse der Universität Leipzig, http://histvv.uni-leipzig.de/ – Barbara Dölemeyer, Kodifikationen und Projekte, in: Helmut Coing (Hg.), Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechts

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Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, § 823 BGB. ▻ Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen anderen. ▻ Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, § 328 BGB analog. ▻ Streitverkündung, §§ 72, 74 III, 68 ZPO BGH Urteil vom 22

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spezial 3: Schriftenreihe zum Blindenrecht - Heft 09 4.6.4 Besonderheiten bei der Errichtung eines Testaments durch einen Blinden. Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden (§ 2247 Abs. 1 B


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau › § 1440

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1440 BGB
    § 1440 Abs. 1 BGB oder § 1440 Abs. I BGB

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