§ 1439 BGB, Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
Paragraph 1439 Bürgerliches Gesetzbuch

Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwaltet und die Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt; das Gleiche gilt beim Erwerb eines Vermächtnisses.


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Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwaltet und die Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als.

BGB § 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft - NWB ...

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20.07.2017 - 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft. Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwaltet und die Erbschaft während der Güt

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Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau. [ BGB Inhalt des Verwaltungsrechts ] [ BGB Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen ] [ BGB Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke ] [ BGB Schenkungen ] [ BGB Ersetzun


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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1439 BGB
    § 1439 Abs. 1 BGB oder § 1439 Abs. I BGB

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