(1) Antragsberechtigt
(2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 muss die zuständige Behörde den Antrag stellen, es sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will.
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http://www.standesbeamte-bayern.de/wp-content/uploads/2016/10/vortraege_meier_e...
die Regierung von Mittelfranken ist seit 01.06.2000 die zuständige. Verwaltungsbehörde gemäß § 1316 Abs. 1 Nr.1 BGB für die Beantragung von. Eheaufhebungen bei fehlerhaften Ehen. In meinem Vortrag möchte ich Ihnen einen. Überblick über die rechtlichen As
http://www.dfgt.de/resources/SN-KiKo_Stellungnahme%20Kinderehen%2022.02.2017
23.02.2017 - I. § 1316 Abs. 3 S. 2 BGB-E. Wenn die in dieser Bestimmung aufgeführte Ausnahme (zwischenzeitlicher Eintritt der Volljährigkeit und. Festhalten des bei Heirat minderjährigen Gatten an der Ehe) nicht vorliegt, muss die zuständige Behörde den
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/120/1812086.pdf
25.04.2017 - nach den §§ 1313 und 1314 Absatz 1 BGB mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Jeder Ehegatte und die zuständige Verwaltungsbehörde sind berechtigt, die Aufhebung zu beantragen, § 1316 Absatz 1 Nummer 1. BGB. Der Antrag ist nicht fris
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Caritas_Minderjaehrigenehen.pdf
22.02.2017 - Im Aufhebungsverfahren muss der Wille der betroffenen Ehegatten deshalb entsprechend ihrer Entwicklung bei der Entscheidung, die ihr Leben betrifft, Berücksichtigung finden und mit dem Kindeswohl abgewogen werden. III. Antragsberechtigung §
http://schuetzen1316.de/wp-content/uploads/2013/05/satzung-schuetzen1316.pdf
22.03.2012 - Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der. Chef oder bei dessen Verhinderung der stellv. Chef in. Gemeinschaft mit dem Schatzmeister, dem Schriftführer oder dem Vorsitzenden der Platzkommission. Der. Verhinderungsfall braucht nich
http://www.landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod.psml?pid=Do...
Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vom 11. Januar 1999. Aufgrund des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195), zuletzt geändert durch
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Antragsberechtigt 1. sind bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. 2Di
http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=BGB%C2%A71316ZustV+RP&psm...
juris-Abkürzung: BGB§1316ZustV RP. Ausfertigungsdatum: 03.07.1998. Textnachweis ab: 01.10.2001. Dokumenttyp: Verordnung ... Landesverordnung über die Zuständigkeit nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vom 3. Juli 1998 ...
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=211&bes_id=47...
über die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Beantragung der Aufhebung einer Ehe durch gerichtliches Urteil. Vom 26. Mai 1998 (Fn 1, 3). Auf Grund des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), zuletzt geändert durc
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BGB%C...
Zur zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches werden die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte bestimmt.