§ 1315 BGB, Ausschluss der Aufhebung
Paragraph 1315 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen

1.
bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenn
a)
der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), oder
b)
auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint;
2.
bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
3.
im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
4.
in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
5.
in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben.
Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam.


(2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen

1.
bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird;
2.
bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Prof

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/Rvgl_3.doc
07.11.2007 - SchuldVerhältnisse; auch BeweisR, Art.1315 - 1369) (ähnelt den sog. ... (en fait de meubles la possession vaut titre) = Parallele zu § 932 BGB: was ist „possession“? Guter Glaube nötig? ... kein „Allg. Teil“ nach Art des BGB vorhanden (aber


PDF Dokumente zum Paragraphen

Gesetzentwurf - BMJV

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Bekaempfun...
Eine unter Verstoß gegen § 1303 BGB geschlossene Ehe kann nach § 1315 Absatz 1. Satz 1 Nummer 1 BGB nicht aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Be- freiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit nach § 1303 Absatz 2 BGB bei der Eheschlie- ßung v

Familienrecht Vorlesung 2 - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Familienrecht_Vorlesung_2.ppt....
31.10.2013 - Richterliche Eheaufhebung auf Antrag? • Aufhebungsgrund? – § 1314 Abs. 1 iVm § 1303 BGB - Minderjährigkeit. – § 1314 Abs. 2 Nr. 3 - Verschweigen des Kindes (OLG. Nürnberg FamRZ 1966, 104). • Aber: Möglicher Ausschluss der Aufhebbarkeit nach

Bundesrat Stellungnahme - Umwelt-Online

https://www.umwelt-online.de/PDFBR/2017/0275_2D17B.pdf
12.05.2017 - Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BGB). Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in. § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BGB-E vorgesehene Härtefallrege- lung weiter

Stellungnahme - Diakonie Deutschland

https://www.diakonie.de/fileadmin/user_upload/Diakonie/PDFs/Stellungnahmen_PDF/...
15.05.2017 - 1314 Abs. 1 und 1315 BGB-E keinen Spielraum für Abwägung lassen, wie sich die Unwirksam- keitsfolge auf die betroffenen Jugendlichen auswirkt. Artikel 13 EG-BGB stellt sicher, dass die strikten Regelungen des deutschen Rechts auch auf. Ehen

Eheaufhebungen - Standesbeamte-Bayern

http://www.standesbeamte-bayern.de/wp-content/uploads/2016/10/vortraege_meier_e...
aufhebbar, so ist zu prüfen, ob die Aufhebung nach § 1315 BGB ausgeschlossen ist. Die Aufhebung ist u.a. ausgeschlossen bei Doppelehen, wenn die zweite Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wird, in dem hinsichtlich der ersten bereits ein Scheidungsurteil e


Webseiten zum Paragraphen

§ 1315 BGB Ausschluss der Aufhebung Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93074.htm
(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen 1. bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenn a) der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung),

BGB § 1315 Ausschluss der Aufhebung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1315/
Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe. Titel 3: Aufhebung der Ehe. § 1315 Ausschluss der Aufhebung [1]. (1) 1Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen. bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenn. der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erken

Zustimmungsersetzung bei aufhebbarer Ehe (§ 1315 I 3 BGB ...

https://www.rechtsportal.de/Familienrecht/Bibliothek/Pruefschemata/Familienrech...
Zustimmungsersetzung bei aufhebbarer Ehe (§ 1315 I 3 BGB). Befreiungen / Genehmigungen. Stand: 17.10.2017. Autor: Brückel. Auszug: Nur für Altverfahren (dazu) (>§ 1315 im Kontext) 4. Verfahren und Entscheidung 1. Um welche Fälle geht es? 1) Wenn eine Hei

OLG Ffm vom 2007-01-11 (5 UF 200/06) - Hefam

http://www.hefam.de/urteile/5UF20006.html
11.01.2007 - Das Amtsgericht hat den Antragsgegnern die Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen den Eheaufhebungsantrag des Regierungspräsidiums Darmstadt versagt, weil zum einen der Fall des Ausschlusses der Aufhebung nach § 1315 Abs. 2 Nr. 1 BGB nich

BGB § 1315 – Deutscher Notarverein

http://www.dnotv.de/thema/bgb-%C2%A7-1315/
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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 3: Aufhebung der Ehe › § 1315

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1315 BGB
    § 1315 Abs. 1 BGB oder § 1315 Abs. I BGB
    § 1315 Abs. 2 BGB oder § 1315 Abs. II BGB

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