§ 1313 BGB, Aufhebung durch richterliche Entscheidung
Paragraph 1313 Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.


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§ 1313 BGB Aufhebung durch richterliche Entscheidung Bürgerliches ...

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Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden.

BGB § 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung - NWB ...

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1313 – Aufhebung durch richterliche. [1]Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. [2]Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. [3]Die Voraussetzungen,


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 3: Aufhebung der Ehe › § 1313

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1313 BGB
    § 1313 Abs. 1 BGB oder § 1313 Abs. I BGB

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