§ 1310 BGB, Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen
Paragraph 1310 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn

1.
offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Absatz 2 aufhebbar wäre, oder
2.
nach Artikel 13 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die beabsichtigte Ehe unwirksam wäre oder die Aufhebung der Ehe in Betracht kommt.


(2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat.


(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und

1.
der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat,
2.
der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder
3.
der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist
und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.


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3 aa) Tatbestand der Eheschließung. Zunächst muss der Tatbestand der Eheschließung erfüllt sein. Diesen beschreibt. § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach wird die Ehe nur dadurch geschlossen, dass die. Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe

Vorlesung Familienrecht Eherecht - Uni Trier

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Eingehung der Ehe. „Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die. Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen“ (§ 1310 I BGB). „Wer eine kirchliche Trauung vornimmt, ohne daß zuvor die Verlobten vor dem Stand

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33; Spellenberg, Handschuhehen im IPR, FS Schwab, 2005, 1279; Sturm, Zum neuen § 1310 Abs. 3 BGB, FS. Rolland, 1999, 373; Sturm, Die Nichtehe und ihre „Heilung“ (§ 1313 Abs. 3 BGB) im Alltag des Standesbeamten,. StAZ 1999, 289; Sturm, Handschuhehe und Se

Eheschließung - Advocat24

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entsprechenden Regelungen finden sich in den §§ 1303 ff BGB. Unter welchen Voraussetzungen wird eine Ehe fehlerfrei geschlossen? Grundsätzlich gilt eine Ehe nach § 1310 I BGB als geschlossen, wenn die beiden. Eheschließenden vor einem Standesbeamten erkl

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Das BGB regelt seit dem 1.7. 1998 (bis dahin galt das sog. Ehegesetz) das Recht der Eheschließung. Die Ehe wird nach § 1310 BGB dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Erforde

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Buch 4: Familienrecht. Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe. Titel 2: Eingehung der Ehe. Untertitel 4: Eheschließung. § 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen [1]. (1) 1Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Ehe schließenden vor

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 2: Eingehung der Ehe › Untertitel 4: Eheschließung › § 1310

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1310 BGB
    § 1310 Abs. 1 BGB oder § 1310 Abs. I BGB
    § 1310 Abs. 2 BGB oder § 1310 Abs. II BGB
    § 1310 Abs. 3 BGB oder § 1310 Abs. III BGB

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