§ 1307 BGB, Verwandtschaft
Paragraph 1307 Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.


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Webseiten zum Paragraphen

§ 1307 BGB - Verwandtschaft - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1307.html
1307 Verwandtschaft →. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

§ 1307 BGB Verwandtschaft Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93066.htm
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1307 - Haufe

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Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist. A. Eheschließungsverbot. Rz. 1

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 2: Eingehung der Ehe › Untertitel 2: Eheverbote › § 1307

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1307 BGB
    § 1307 Abs. 1 BGB oder § 1307 Abs. I BGB

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