Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
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https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2012/09/lk20120...
25.09.2012 - In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die gesetzliche Regelung des § 1318 BGB beim vorliegenden Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe nach § 1306 BGB mit dem durch Artikel 6 Absatz 1 des. Grundgesetzes gewährleisteten Prin
http://www.standesbeamte-bayern.de/wp-content/uploads/2016/10/vortraege_meier_e...
1306 BGB, Doppelehe,. - § 1307 BGB, Eheschließung zwischen Verwandten in gerader Linie oder. Geschwistern,. - § 1311 BGB, keine gleichzeitige Anwesenheit der Eheschließenden bei der Trau- ung, bzw. Eheschließung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung,
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
Nach § 1306 BGB darf eine Ehe nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht. Dieses Verbot der Doppelehe ent- spricht dem Grund
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Bereinigun...
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird das LPartG an § 1306 BGB angepasst. Diese. Vorschrift verbietet nur die Eheschließung mit einer dritten Person. Nach einer personen- standsrechtlichen Geschlechtsänderung können Eheleute ohne Hinderung durch § 1 Ab-
http://caritas.erzbistum-koeln.de/export/sites/caritas/dicv-koeln/.content/.gal...
Weiter entscheidet sein/ihr Personalstatut, ob es die in der. Person des/der Partners/Partnerin vorliegenden Ehevoraussetzungen genügen lässt oder insoweit Ehehindernisse („zweiseitige Ehehindernisse“) vorliegen sieht (zB ist die Doppelehe aus deutscher
https://openjur.de/g/bgb/1306.html
1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft →. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
http://de.wikimannia.org/1306_BGB
18.05.2017 - 1306 BGB - Einwilligung in die Ehe durch Adoptiveltern, Doppelehe, Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft. Fassung von 1. Januar 1900, Fassung von 1. August 1938, Fassung von 1. Juli 1998, Fassung von 1. Juli 1998. (1) [1] Einem an Kindesst
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93065.htm
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1306
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht. Zu § 1306: Neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). §
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht. A. Eheschließungsverbot. Rz. 1 Die Vorschrift wurde d