§ 1306 BGB, Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Paragraph 1306 Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

PDF-Download - Bundesverfassungsgericht

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2012/09/lk20120...
25.09.2012 - In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die gesetzliche Regelung des § 1318 BGB beim vorliegenden Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe nach § 1306 BGB mit dem durch Artikel 6 Absatz 1 des. Grundgesetzes gewährleisteten Prin

Eheaufhebungen - Standesbeamte-Bayern

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1306 BGB, Doppelehe,. - § 1307 BGB, Eheschließung zwischen Verwandten in gerader Linie oder. Geschwistern,. - § 1311 BGB, keine gleichzeitige Anwesenheit der Eheschließenden bei der Trau- ung, bzw. Eheschließung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung,

A. Überblick Familienrecht WiSe 2015/2016 § 2 Die Eheschließung

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
Nach § 1306 BGB darf eine Ehe nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht. Dieses Verbot der Doppelehe ent- spricht dem Grund

Referentenentwurf - BMJV

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Bereinigun...
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird das LPartG an § 1306 BGB angepasst. Diese. Vorschrift verbietet nur die Eheschließung mit einer dritten Person. Nach einer personen- standsrechtlichen Geschlechtsänderung können Eheleute ohne Hinderung durch § 1 Ab-

Anerkennung der Eheschließung eines nach ausländischem ...

http://caritas.erzbistum-koeln.de/export/sites/caritas/dicv-koeln/.content/.gal...
Weiter entscheidet sein/ihr Personalstatut, ob es die in der. Person des/der Partners/Partnerin vorliegenden Ehevoraussetzungen genügen lässt oder insoweit Ehehindernisse („zweiseitige Ehehindernisse“) vorliegen sieht (zB ist die Doppelehe aus deutscher


Webseiten zum Paragraphen

§ 1306 BGB - Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1306.html
1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft →. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

1306 BGB – WikiMANNia

http://de.wikimannia.org/1306_BGB
18.05.2017 - 1306 BGB - Einwilligung in die Ehe durch Adoptiveltern, Doppelehe, Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft. Fassung von 1. Januar 1900, Fassung von 1. August 1938, Fassung von 1. Juli 1998, Fassung von 1. Juli 1998. (1) [1] Einem an Kindesst

§ 1306 BGB Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft Bürgerliches ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93065.htm
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

§ 1306 BGB, Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1306
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht. Zu § 1306: Neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). §

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1306 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht. A. Eheschließungsverbot. Rz. 1 Die Vorschrift wurde d


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 2: Eingehung der Ehe › Untertitel 2: Eheverbote › § 1306

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1306 BGB
    § 1306 Abs. 1 BGB oder § 1306 Abs. I BGB

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