Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.
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http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2017/0275-17.pdf
06.04.2017 - nach § 1303 Absatz 2 bis 4 BGB werden die Gerichte – aufgrund der geringen Fallzahl allerdings nur minimal – in Höhe von jährlich 17 430 Euro entlastet. Dieser Entlastung stehen die neu hinzukommenden Verfahren zur Aufhebung von im Ausland g
http://www.uni-giessen.de/~g11100/FamRTeil2.pdf
Die 17jährige F erwartet ein Kind. Da F und ihr 18-jähriger Freund M,. Erzeuger des Kindes, ohnehin heiraten wollen, entschließen sie sich schon jetzt zur Trauung. Die Eltern der F haben Bedenken: F leide an einer krankheitsbedingten Geistesstörung und ü
http://www.advocat24.de/user_files/rechtstipps/rechtstippeheschliessung.pdf
Die Norm des § 1303 I BGB bestimmt zunächst, dass eine Ehe nicht vor Eintritt der. Volljährigkeit eingegangen werden soll. Hiervon kann jedoch eine Ausnahme gemacht werden und das Vormundschafts- gericht auf Antrag des bzw. der Minderjährigen nach § 1303
https://thformular.thueringen.de/thueform/cfs/eject/pdf/194.pdf?MANDANTID=18&FO...
Eheschließung am, um. § 1303 ff. BGB, Art. 10, 13 ff. EGBGB, § 12 PStRG, § 28 Abs. 1 PStV durch. Standesamt der Eheschließung, Anmerkungen. Familienname, Vornamen des persönlich nicht anwesenden Verlobten. Verlobter. Familienname, Geburtsname, Vornamen,
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
Dem tragen §§ 1303 ff. BGB Rechnung, indem sie eigene. Regeln über das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Eheschließung sowie die Willensmängel und ihre Folgen bereithalten. Gewissermaßen hat das Recht der Eheschließung somit seine eigene Rechtsge- s
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93062.htm
Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1303
(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht. (4) Erteilt das Famili
https://www.iurratio.de/die-anhebung-des-ehemuendigkeitsalters-in-deutschland/
19.07.2017 - Eine wesentliche Neuerung durch den Gesetzentwurf ist unter anderem die Streichung des § 1303 Abs. 2 BGB und damit die Heraufsetzung des Ehemündigkeitsalters auf 18 Jahre. Das Mindestalter für Eheschließungen ist zukünftig also identisch mit
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1303/
1303 Ehemündigkeit [1]. 1Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. 2Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden. Fundstelle(n): zur Änderungsdokumentation [WAA
https://www.lecturio.de/magazin/eheschliessung/
1. Voraussetzungen für die Eheschließung. Die Ehe gilt dann als wirksam geschlossen, wenn die materiellen und formellen Voraussetzungen gem. §§1303- 1312 BGB erfüllt sind.