§ 1303 BGB, Ehemündigkeit
Paragraph 1303 Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Bundesrat Gesetzentwurf - Bundestag

http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2017/0275-17.pdf
06.04.2017 - nach § 1303 Absatz 2 bis 4 BGB werden die Gerichte – aufgrund der geringen Fallzahl allerdings nur minimal – in Höhe von jährlich 17 430 Euro entlastet. Dieser Entlastung stehen die neu hinzukommenden Verfahren zur Aufhebung von im Ausland g

§ 4 Eheschließung (§§ 1303-1312 BGB) I. Grundlagen und Terminologie

http://www.uni-giessen.de/~g11100/FamRTeil2.pdf
Die 17jährige F erwartet ein Kind. Da F und ihr 18-jähriger Freund M,. Erzeuger des Kindes, ohnehin heiraten wollen, entschließen sie sich schon jetzt zur Trauung. Die Eltern der F haben Bedenken: F leide an einer krankheitsbedingten Geistesstörung und ü

Eheschließung - Advocat24

http://www.advocat24.de/user_files/rechtstipps/rechtstippeheschliessung.pdf
Die Norm des § 1303 I BGB bestimmt zunächst, dass eine Ehe nicht vor Eintritt der. Volljährigkeit eingegangen werden soll. Hiervon kann jedoch eine Ausnahme gemacht werden und das Vormundschafts- gericht auf Antrag des bzw. der Minderjährigen nach § 1303

Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung nach § 1303 ff. BGB, Art ...

https://thformular.thueringen.de/thueform/cfs/eject/pdf/194.pdf?MANDANTID=18&FO...
Eheschließung am, um. § 1303 ff. BGB, Art. 10, 13 ff. EGBGB, § 12 PStRG, § 28 Abs. 1 PStV durch. Standesamt der Eheschließung, Anmerkungen. Familienname, Vornamen des persönlich nicht anwesenden Verlobten. Verlobter. Familienname, Geburtsname, Vornamen,

A. Überblick Familienrecht WiSe 2015/2016 § 2 Die Eheschließung

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
Dem tragen §§ 1303 ff. BGB Rechnung, indem sie eigene. Regeln über das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Eheschließung sowie die Willensmängel und ihre Folgen bereithalten. Gewissermaßen hat das Recht der Eheschließung somit seine eigene Rechtsge- s


Webseiten zum Paragraphen

§ 1303 BGB Ehemündigkeit Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93062.htm
Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.

§ 1303 BGB, Ehemündigkeit - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1303
(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht. (4) Erteilt das Famili

Die Anhebung des Ehemündigkeitsalters in Deutschland - iurratio ...

https://www.iurratio.de/die-anhebung-des-ehemuendigkeitsalters-in-deutschland/
19.07.2017 - Eine wesentliche Neuerung durch den Gesetzentwurf ist unter anderem die Streichung des § 1303 Abs. 2 BGB und damit die Heraufsetzung des Ehemündigkeitsalters auf 18 Jahre. Das Mindestalter für Eheschließungen ist zukünftig also identisch mit

BGB § 1303 Ehemündigkeit - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1303/
1303 Ehemündigkeit [1]. 1Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. 2Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden. Fundstelle(n): zur Änderungsdokumentation [WAA

Eheschließung – Bis dass das Gesetz euch scheidet - Lecturio

https://www.lecturio.de/magazin/eheschliessung/
1. Voraussetzungen für die Eheschließung. Die Ehe gilt dann als wirksam geschlossen, wenn die materiellen und formellen Voraussetzungen gem. §§1303- 1312 BGB erfüllt sind.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 2: Eingehung der Ehe › Untertitel 1: Ehefähigkeit › § 1303

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1303 BGB
    § 1303 Abs. 1 BGB oder § 1303 Abs. I BGB

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