(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.
(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen wollen und deren Heimatstaat die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nicht vorsieht.
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https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/6VA8.99.PDF
27.01.1999 - 1309 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 EheG a.F., §§ 23 ff EGGVG. Leitsatz: Der Antrag an den Präsidenten des Oberlandesgerichts auf. Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 Abs. 2 BGB ist mangels Rechtsschutzbedürfnisse
http://www.standesbeamte-hessen.de/landesfachtagung/homberg_2002/falkpdf.pdf
PDFMAILER.COM Print and send PDF files as Emails with any application, ad-sponsored and free of charge www.pdfmailer.com. Georg D. F a l k. Richter am Oberlandesgericht. Aktuelle Problemstellungen aus den Befreiungsverfahren. (§ 1309 Abs. 2 BGB). Referat
http://www.amtsgericht-esslingen.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/OLG%20St...
Stuttgart. Stand: November 2015. Ein Leitfaden für die Vorbereitung der Anträge nach § 1309 Abs. 2 BGB auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch die. Standesämter im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart. Herausgegeben vom Obe
http://fluechtlingsrat-bw.de/files/Dateien/Dokumente/INFOS%20-%20Publikationen/...
1309 BGB. Dieser Paragraf regelt das für die Eheschlie- ßung erforderliche sogenannte Ehefähigkeitszeugnis. Ohne dieses Ehefähigkeitszeugnis ist eine Eheschließung nicht erlaubt. Das Ehefähigkeitszeugnis soll von der inneren Be- hörde des Heimatstaates b
https://www.bundestag.de/blob/282254/55cf7f598bdba787c11a0607e7558ec4/stellungs...
04.06.2014 - Stellungnahme zur Anhörung der Drucksache 18/1309 – Entwurf eines Gesetzes zur. Bekämpfung von ... Ich möchte vor diesem Hintergrund zwei Gesichtspunkte zum § 271a BGB ansprechen, auf die ich mich in ... daher in Deutschland sowohl im Lichte
https://www.oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de/informationen/ehesa...
Allgemeine Hinweise zum Verfahren nach § 1309 Abs. 2 BGB auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. 1. Antrag 2. Länderverzeichnis 3. Bearbeitung der Anträge / Auskünfte zum Verfahren 4. Urkunden im Original 5. Übersetzungen 6. Alter
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1309/
... 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft · § 1307 Verwandtschaft · § 1308 Annahme als Kind · § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer · § 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen · § 1311 Persönliche Erklärung · § 1312 Tr
http://www.olg.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.344300.de
20.09.2017 - Nach der gesetzlichen Regelung in § 1309 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss ein ausländischer Staatsbürger, der in Deutschland heiraten will, ein Ehefähigkeitszeugnis seines Heimatstaates vorlegen, mit dem bescheinigt wird, dass nac
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/bamberg/...
Da eine Vielzahl von Staaten ein solches Zeugnis nicht ausstellt oder die Bescheinigungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, bedürfen die Staatsangehörigen dieser Staaten zur Eheschließung einer Befreiung von der Beibringung des Ehefähigke
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1309 – Eh ... / A. Geltungsbereich. Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltungsbereich. Die Vorschrift steht im Kontext mit der kollisionsrechtlichen Regelung zum Eheschließungsstatut in Art 13 I EGBGB. Dan