§ 1253 BGB, Erlöschen durch Rückgabe
Paragraph 1253 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam.


(2) Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder des Eigentümers, so wird vermutet, dass das Pfand ihm von dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz eines Dritten befindet, der den Besitz nach der Entstehung des Pfandrechts von dem Verpfänder oder dem Eigentümer erlangt hat.


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985 BGB

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/Materialien/SS2013/SachenR6...
das Pfandrecht erlischt automatisch mit der Rückgabe der Pfandsache (§ 1253 Abs. 1 BGB). Pfandrecht: Akzessorietät. das Pfandrecht entsteht nur mit der gesicherten Forderung (§ 1204 Abs. 1 BGB). für die Bürgschaft ergibt sich dies aus § 767 Abs. 1 S. 1 B


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KV 1253 - NRW-Justiz

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15.12.2014 - KW-Nr.: 1253. Die Aufgabe besteht (ohne Deckblatt) aus 9 Blatt und ist vollständig durchnummeriert. Der Aufgabentext ist zu Beginn auf Vollständigkeit zu überprüfen. * ..... ist jedoch gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da eine Gerichts

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BGB, das Deliktsrecht, insbesondere §§ 823 I, 823 II BGB. i.V.m. § 289 StGB, das ... 1215 BGB gegenüber dem Verpfänder und ggf. ... Gemäß § 1253 II löst der Besitz des Eigentümers / Verpfänders eine entsprechende Vermutung aus, die durch die Weitergabe a

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen III (11/12)

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812 Abs. 1 Satz 1, 1273 ff. BGB, § 48 Satz 2 InsO 1 ... - Justiz in Sachsen

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derlich sei, nicht zum willensunabhängigen Erlöschen des. Pfandrechtes kraft Gesetzes (§§ 1253, 1278 BGB). II. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Klägerin steht der gel- tend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichts- punkt zu. 1. Ein Anspruch


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BGB § 1253 Erlöschen durch Rückgabe - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1253/
20.07.2017 - 1253 Erlöschen durch Rückgabe. (1) 1Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. 2Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam. (2) 1Ist das Pfand im Besitz des Verpfä

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1253 – Erlöschen ...

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Die Vorschrift soll verhindern, dass ein besitzloses Pfandrecht entsteht (Staud/Wiegand Rz 19; Nobbe WuB I F 2.-1.11). Auf die Verpfändung eines Rechts oder einer Forderung ist § 1253 BGB nur dann entspr anzuwenden, wenn für die Verpfändung die Übergabe

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1253 BGB Erlöschen durch Rückgabe. (1) Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam. (2) Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder d


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1253

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1253 BGB
    § 1253 Abs. 1 BGB oder § 1253 Abs. I BGB
    § 1253 Abs. 2 BGB oder § 1253 Abs. II BGB

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