(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam.
(2) Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder des Eigentümers, so wird vermutet, dass das Pfand ihm von dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz eines Dritten befindet, der den Besitz nach der Entstehung des Pfandrechts von dem Verpfänder oder dem Eigentümer erlangt hat.
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http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/Materialien/SS2013/SachenR6...
das Pfandrecht erlischt automatisch mit der Rückgabe der Pfandsache (§ 1253 Abs. 1 BGB). Pfandrecht: Akzessorietät. das Pfandrecht entsteht nur mit der gesicherten Forderung (§ 1204 Abs. 1 BGB). für die Bürgschaft ergibt sich dies aus § 767 Abs. 1 S. 1 B
https://www.justiz.nrw.de/Karriere/landesjustizpruefungsamt/juristischer_vorber...
15.12.2014 - KW-Nr.: 1253. Die Aufgabe besteht (ohne Deckblatt) aus 9 Blatt und ist vollständig durchnummeriert. Der Aufgabentext ist zu Beginn auf Vollständigkeit zu überprüfen. * ..... ist jedoch gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da eine Gerichts
http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/pg/Fall_10_-_Loesung.pdf
BGB, das Deliktsrecht, insbesondere §§ 823 I, 823 II BGB. i.V.m. § 289 StGB, das ... 1215 BGB gegenüber dem Verpfänder und ggf. ... Gemäß § 1253 II löst der Besitz des Eigentümers / Verpfänders eine entsprechende Vermutung aus, die durch die Weitergabe a
https://www.uni-frankfurt.de/69094952/Loesung_11_von_12.pdf
19.01.2018 - Sicherungsübereignung), welche das bestellte Sicherungsrecht mit der zu sichernden. Forderung verknüpft. 2. Die Rechtsbeziehung zwischen Pfandgläubiger und Eigentümer sind in §§ 1234, 1241, 1245,. 1253 ff. BGB geregelt. - Gesetzliches Schuld
http://www.jura.uni-koeln.de/sites/klausurenkurs/Probeexamen/ML-Z_II__A-900_.pdf
Die Voraussetzungen des § 1205 Abs. 1 S. 1 BGB sind folglich erfüllt, sodass der H ein Pfandrecht an der Uhr zusteht. B. Erlöschen des Pfandrechts durch Aushändigung der Uhr durch H an T bzw. durch T an G? Das Pfandrecht der H könnte durch Rückgabe gemäß
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/8U1380.08_1.pdf
derlich sei, nicht zum willensunabhängigen Erlöschen des. Pfandrechtes kraft Gesetzes (§§ 1253, 1278 BGB). II. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Klägerin steht der gel- tend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichts- punkt zu. 1. Ein Anspruch
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1253/
20.07.2017 - 1253 Erlöschen durch Rückgabe. (1) 1Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. 2Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam. (2) 1Ist das Pfand im Besitz des Verpfä
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Die Vorschrift soll verhindern, dass ein besitzloses Pfandrecht entsteht (Staud/Wiegand Rz 19; Nobbe WuB I F 2.-1.11). Auf die Verpfändung eines Rechts oder einer Forderung ist § 1253 BGB nur dann entspr anzuwenden, wenn für die Verpfändung die Übergabe
https://www.juris.de/jportal/portal/bs/22/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=CU...
M. Gesetzesfassung. § 1253. Hat der Besteller auf Grund eines von dem Uebernehmer aufgestellten Kostenanschlages den Vertrag geschlossen, ohne daß der Letztere eine Gewähr des Kostenanschlages übernommen hat, so kann der Besteller von dem Vertrage abgehe
https://www.juris.de/jportal/portal/bs/22/page/sammlung.psml/action/controls.sa...
Treffer 1 - 15 von 39 - Sächsisches BGB | § 1252 | Bürgerliches Gesetzbuch für das Königreich Sachsen · Dokument. Eigene Dokumente, 01.01.1865, § 1252 - M. Gesetzesfassung Materialien · Dokument. Eigene Dokumente, 01.01.1865, § 1253 - Gesetzestext Sächsi
https://www.brennecke-partner.de/1253-BGB-Erloeschen-durch-Rueckgabe_61881
1253 BGB Erlöschen durch Rückgabe. (1) Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam. (2) Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder d