§ 1251 BGB, Wirkung des Pfandrechtsübergangs
Paragraph 1251 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der neue Pfandgläubiger kann von dem bisherigen Pfandgläubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen.


(2) Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfandgläubiger anstelle des bisherigen Pfandgläubigers in die mit dem Pfandrecht verbundenen Verpflichtungen gegen den Verpfänder ein. Erfüllt er die Verpflichtungen nicht, so haftet für den von ihm zu ersetzenden Schaden der bisherige Pfandgläubiger wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Die Haftung des bisherigen Pfandgläubigers tritt nicht ein, wenn die Forderung kraft Gesetzes auf den neuen Pfandgläubiger übergeht oder ihm auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung abgetreten wird.


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Fax - Abfrage - beim Deutschen Notarinstitut!

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user/mr/pool/1251.doc. DNotI. Fax - Abfrage. Deutsches Notarinstitut. Gutachten des Deutschen Notarinstituts. Dokumentnummer: 1251# letzte Aktualisierung: 14. September 2001. BGB §§ 2281, 2078, 2079, 2293. Erbvertragliche Bindung; Anfechtung; Rücktritt;

Allgemeine Anspruchsgrundlagen - Jura Intensiv Verlag

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4. Dingliche Anspruchsgrundlagen. • auf Herausgabe. - § 985 BGB. - § 861 BGB. - § 1007 I BGB. - § 1007 II BGB. - §§ 1227, 985 BGB. - § 562b II 1 BGB. - § 2018 BGB. - § 1251 BGB. • auf Schadensersatz, Ausgleich, Nutzungsersatz, Verwendungsersatz. - Schade

Prof. Dr. Marina Wellenhofer Familienrecht (SPB ... - jura.uni-frankfurt.de

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Mutterschaft, § 1591 BGB; Eizellspende und Leihmutterschaft. BGH FamRZ 2015, 240 = JuS 2015, 841 (Entscheidungsanerkennung bei ausländischer. Leihmutterschaft). BGH FamRZ 2016, 1251 = JuS 2016, 942 (Auslandsgeburt bei gleichgeschlechtlichen Eltern). OLG

Pfandrecht an Sachen, Sicherungseigentum ... - jura | Uni Bonn

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06.05.2015 - Sicherungsübereignung. Wie wird ein Pfandrecht übertragen? Kraft Rechtsgeschäft: §§ 1250, 401 BGB. Herausgabeanspruch des neuen Gläubigers (§ 1251 BGB). Übertragung des Pfandrechts ausgeschlossen → Pfandrecht erlischt mit Übertragung. (§ 125

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene ... - Uni Heidelberg

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Aufgabe 1: I. Anspruch des R gegen S auf Zahlung von 90% seines Werklohns aus § 631 I BGB. 1. ... den Anspruch auf Abnahme nach § 640 I BGB geltend machen oder (empfehlenswerter) sofort auf Zahlung des Werklohns klagen. ..... 1250 I 1 BGB auch Inhaber de


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BGB § 1251 Wirkung des Pfandrechtsübergangs - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1251/
1251 Wirkung des Pfandrechtsübergangs. (1) Der neue Pfandgläubiger kann von dem bisherigen Pfandgläubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen. (2) 1Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfandgläubiger an Stelle des bisherigen Pfandgläubigers in

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Nomos - eLibrary | Die deliktische Teilnehmerhaftung des GmbH ...

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1251 S. 186 f. 1252 S. 185 f. 1253 S. 197 ff. Die Teilnahmehandlung der Gesellschafter 277 können den Geschäftsführer allenfalls im Innenverhältnis zur Gesellschaft von einer Haftung freistellen.1254 Die Teilnahmehandlung der Gesellschafter - Die Anstift

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 242 – Lei ... / 1 ...

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Nach hA gilt § 242 nur innerhalb von Sonderverbindungen; das ergibt sich aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung der Vorschrift (RGZ 160, 349, 357; BGHZ 95, 279, 288; BFH NJW 90, 1251. Krit Erman/Hohloch § 242 Rz 15; offen BGHZ 102, 95, 102). Mi

Vertragsübernahme - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/vertragsuebernahme/vertragsuebernahme.htm
ist nur in Einzelfällen gesetzlich geregelt, wie etwa bei §§ 571, 581 II BGB, beim Betriebsübergang nach § 613a BGB oder im Falle des §1251 BGB. Man versteht darunter die Übertragung eines Schuldverhältnisses im ganzen, im Unterschied zur Abtretung einze


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1251

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1251 BGB
    § 1251 Abs. 1 BGB oder § 1251 Abs. I BGB
    § 1251 Abs. 2 BGB oder § 1251 Abs. II BGB

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