§ 1254 BGB, Anspruch auf Rückgabe
Paragraph 1254 Bürgerliches Gesetzbuch

Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigentümer.


Benachbarte Paragraphen


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§ 1254 BGB - Anspruch auf Rückgabe - openJur

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1254 Anspruch auf Rückgabe →. Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigentümer.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1254 – Anspruch ...

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Gesetzestext 1Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. 2Das gleiche Recht hat der Eigentümer. Rz. 1 Voraussetzung f

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1254 Anspruch auf Rückgabe. 1Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. 2Das gleiche Recht hat der Eigentümer. Fundst

§ 1254 BGB - Anspruch auf Rückgabe - Rechtswörterbuch

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1254 BGB - § 1254 Anspruch auf Rückgabe Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes.

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1254 BGB Anspruch auf Rückgabe . MeinRechtsportal.de - Rechtsberatung, Diskussionsforum, Ratgeber und News.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1254

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1254 BGB
    § 1254 Abs. 1 BGB oder § 1254 Abs. I BGB

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