§ 1256 BGB, Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
Paragraph 1256 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Recht eines Dritten belastet ist.


(2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

Das Mietrecht in der Insolvenz B. § 109 InsO - Amtsgericht Bremerhaven

https://www.amtsgericht-bremerhaven.bremen.de/sixcms/media.php/13/Pr%E4sentatio...
Abtretung der Forderung ohne Sicherheit § 1250 Abs. 2 BGB. Erlöschen der besicherten Forderung § 1252 BGB. Aufhebung des Pfandrechts § 1255 BGB. Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum § 1256 BGB. Gewerbliche Gebäudenutzung: Das Mietrecht in der Inso


Word Dokumente zum Paragraphen

Prof

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/ZV-InsR_2008_3.doc
22.04.2008 - 808 - 827 ZPO ZV in "körperl. Sachen" (gemeint: bewegl. Sachen, vgl. § 90 BGB) - Allg. Bestimmungen über ZV wg Geldforderungen, §§ 803 - 807 - Allg. Bestimmungen über ZV, ..... eigener Sachen (vgl. § 1256 BGB) [s. aber auch mögliche Pfändung


PDF Dokumente zum Paragraphen

Pfandrecht an Sachen, Sicherungseigentum ... - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
06.05.2015 - Rechte/Pflichten. Erlöschen. Sicherungsübereignung. Was ist ein Pfandrecht? Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1206 – 1256 BGB). Kraft Gesetzes. (§ 1257 BGB). Durch Vertrag. (§§ 1204-1208). Durch Pfändung. (§§ 803 ff. ZPO). Übertragung. (§

Fälle zum Sachenrecht - Leseprobe - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Vieweg-Faelle-Sachenrecht-9783800646...
ist: Die Berechtigung des Eigentümers ergibt sich aus § 1249 S. 1 BGB, die Rechtsfolge aus §§ 1249, 268 III BGB: Die Forderung geht auf den Eigentümer über und mit ihr gem. §§ 401, 412, 1250 BGB auch das Pfandrecht, das jedoch regelmäßig wegen. Konsolida

Fax - Abfrage - beim Deutschen Notarinstitut!

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/6510ca1e-6249-4ef4-b069-d978aceb61f8/1256.pdf
Fax - Abfrage. Deutsches Notarinstitut. Gutachten des Deutschen Notarinstituts. Dokumentnummer: 1256# letzte Aktualisierung: 7. März 2002. BGB §§ 107, 181, 1629, 1795, 1821. Grundstücksüberlassung an Minderjährige gegen Nießbrauchs- und Rückforderungsvor

Hausarbeit in der Übung für Fortgeschrittene im ... - Juristische Fakultät

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/Materialien/WS2013_2014/Hau...
Auflage 2006, Rn. 1017; Beck'scher. Online-Kommentar BGB /Sosnitza, § 1223, Rn. 4). Weil P auch Eigentümer ist, erlischt somit das. Pfandrecht. Die Annahme des § 1256 Abs. 1 S. 2 BGB greift hier nicht ein, da Bürgschaft und. Sicherungseigentum keine Rech

Fall 9: „Der Stiefel und sein Socken“ - Examinatorium Zivilrecht

http://www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de/kursuebersicht/mobiliarsachenr/st...
08.12.2017 - 1250 BGB. • Bei Zahlung durch Verpfänder, der nicht persönlicher. Schuldner ist, ebenfalls Übergang der Forderung,. § 1225 I BGB. Pfandrecht erlischt, wenn Verpfänder auch Eigentümer war, § 1256 BGB. • Verpfänder kann gem. § 1211 BGB alle. E


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1256 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. 2Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Recht eines Dritten belastet ist. (2) Das Pfandrecht

Kommentierung zu § 1256 BGB –Zusammentreffen von Pfandrecht ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-3/Abschnitt-8/Titel-1/Zusammentreffen-von-Pfandre...
1256 Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum. (1) Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Recht eines Dritt

Konsolidation - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/konsolidation/konsolidation.htm
Konsolidation. das Erlöschen von dinglichen Rechten, wenn sie mit dem Eigentum an der Sache, für die sie bestellt sind, Zusammentreffen. Nach § 1256 BGB erlischt i.d.R. das Pfandrecht an einer beweglichen Sache, wenn der Pfandgläubiger sie zu Eigentum er

BGB § 1256 Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1256/
20.07.2017 - 1256 Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum. (1) 1Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. 2Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Re

Kl. 7c: Badische Landesbühne am BGB (Es ist, was nicht war)

http://www.bg-buchen.de/component/jem/event/1256
10.07.2017 - The event titled Kl. 7c: Badische Landesbühne am BGB (Es ist, was nicht war) starts on Mo, 10. Juli 2017! Kl. 7c: Badische Landesbühne am BGB (Es ist, was nicht war) Mo, 10. Juli 2017.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1256

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1256 BGB
    § 1256 Abs. 1 BGB oder § 1256 Abs. I BGB
    § 1256 Abs. 2 BGB oder § 1256 Abs. II BGB

  • Werbung