§ 1259 BGB, Verwertung des gewerblichen Pfandes
Paragraph 1259 Bürgerliches Gesetzbuch

Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, können sie für die Verwertung des Pfandes, das einen Börsen- oder Marktpreis hat, schon bei der Verpfändung vereinbaren, dass der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand zum laufenden Preis selbst oder durch Dritte vornehmen kann oder dem Pfandgläubiger das Eigentum an der Sache bei Fälligkeit der Forderung zufallen soll. In diesem Fall gilt die Forderung in Höhe des am Tag der Fälligkeit geltenden Börsen- oder Marktpreises als von dem Eigentümer berichtigt. Die §§ 1229 und 1233 bis 1239 finden keine Anwendung.


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user/mr/pool/1259.doc. DNotI. Fax - Abfrage. Deutsches Notarinstitut. Gutachten des Deutschen Notarinstituts. Dokumentnummer: 1259# letzte Aktualisierung: 14. Februar 2002. BGB § 1804. Grundstücksübertragung an den Betreuer im Wege vorweggenommener Erbfo

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1259 - Haufe

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BGB § 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1259/
Buch 3: Sachenrecht. Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten. Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen. § 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes [1]. 1Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer, juristische Personen des öffent

§ 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes / Titel 1 Pfandrecht an ...

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Unternehmer 1259 bgb - English translation – Linguee

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1259 BGB
    § 1259 Abs. 1 BGB oder § 1259 Abs. I BGB

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