§ 1274 BGB, Bestellung
Paragraph 1274 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.


(2) Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt werden.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Prof

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/ZV-InsR_2008_5.doc
06.05.2008 - Wichtig: auch hier gilt für PfändungspfandR Verweisung auf BGB: § 804 iVm §§ 1274 ff BGB. Ich möchte dies heute fortsetzen und mit Ihnen die Wirkungen der Pfändung einer Geldforderung besprechen. Dann werden wir auf die Besonderheiten der Pf


PDF Dokumente zum Paragraphen

Dokumentnummer: 13110 letzte Aktualisierung - beim Deutschen ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/7a56813e-bc1e-45c5-a4df-0c126409ef7d/13110.pdf
23.04.2003 - a) Die Bestellung eines Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Über- tragung des Rechts geltenden Vorschriften (§ 1274 Abs. 1 BGB). Gem. § 1274. Abs. 1 BGB i. V. m. § 15 Abs. 3 GmbHG ist für die Verpfändung des Geschäfts- anteil

Pfandrecht an Rechten, Sicherungsabtretung ... - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Pfandrecht an Rechten. Sicherungsabtretung. Factoring. Was muss man zum Pfandrecht an Rechten wissen? Rechte als akzessorische Sicherheit. Begründung nach § 1274 Abs. 1 S. 1 BGB. „Wie man ein Recht überträgt, so verpfändet man es“. Nicht übertragbar → ni

Nr. 1274 AmtsG Koblenz – BGB §§ 1836 I S. 2, 1836 II; VBVG § 1 I

http://skm-bistum-trier.cms.rdts.de/upload/dokumente/10243.pdf
Nr. 1274 AmtsG Koblenz – BGB §§ 1836 I S. 2, 1836 II; VBVG § 1 I. (VormG, Beschluss v. 6.5.2009 – 2 XVII 130/04). Eine Person, die trotz der zeitlichen Aufwendigkeit und des Umfangs einer Betreuung deren Führung aus- drücklich in ehrenamtlicher Weise übe

Kreditsicherheiten

http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_bt/488ff_607ff_Fall/Kreditsicherheit...
929, 158 Abs. 1 BGB;. 1177 BGB;. • Garantievertrag, § 311 Abs. • Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB. • Grundschuld, §§ 1191 ff. 1 BGB. (z.B. Sicherungsabtretung. BGB. von Warenlagern). Form der Bestellung: jeweils. Form der Bestellung: Eintragung in das Grundbu

Pfandrecht – Skript - Bitter - Universität Mannheim

http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/veranstaltungen/kreditsicherungsrecht/mate...
BGB geregelt. Im Falle der Nichterfüllung der gesicherten Forderung kann sich der. Inhaber des Pfandrechts aus der Verwertung der verpfändeten Sache oder dem verpfändeten. Recht befriedigen. ..... Der Ersterwerb eines Pfandrechts an einem Recht erfolgt g


Webseiten zum Paragraphen

BGB § 1274 Bestellung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1274/
1274 Bestellung. (1) 1Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. 2Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 120

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1274 – Be ... / A ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
1274 regelt die rechtsgeschäftliche Bestellung des Pfandrechts an einem Recht durch Bezugnahme auf die Vorschriften der Vollrechtsübertragung. Die Pfandrechtsbestellung erfolgt durch Einigung zwischen Verpfänder u Gläubiger (Pfandvertrag) u erfordert je

§ 1274 BGB | OpinioIuris

https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-1274-bgb
**Was ist erforderlich a) zur Abtretung, b) zur Verpfändung einer Grundschuld, wenn der Grundschuldbrief sich im mittelbaren Besitze des Grundschuldgläubigers befindet? Kann die in § 1205 Abs. Kommentar schreiben · 1 Anhang · Weiterlesen ...

BGH NJW 1996, 1274: Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw96_1274.htm
19.09.1991 - Das BerGer. hat ferner zutreffend und im Revisionsrechtszug unangegriffen erkannt, daß der zu vollstreckende Anspruch aus einem selbständigen Schuldanerkenntnis i.S. von § 781 BGB folgt, daß dieses aber keine Verstärkung des zugrundeliegende

Sammlung Sächsisches BGB - Juris

https://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=CUST000008423&psml=sammlung.ps...
Quelle: Eigene Dokumente. Normen: § 1234 SächsBGB, § 1274 E1852, § 1275 E1852, § 1272 E1852, § 1233 SächsBGB ... mehr. Fundstelle: Hattenhauer/Schäfer, Sächsisches BGB, §§ 1233, 1234, D.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 2: Pfandrecht an Rechten › § 1274

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1274 BGB
    § 1274 Abs. 1 BGB oder § 1274 Abs. I BGB
    § 1274 Abs. 2 BGB oder § 1274 Abs. II BGB

  • Werbung