§ 1276 BGB, Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
Paragraph 1276 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.


(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.


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Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1276 - Haufe

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§ 1276 BGB: Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts

https://gesetze-in-app.de/BGB/1276
Für das weitere Verfahren weist der Senat - wenn auch ohne Bindungswirkung (Demharter, a. a. O., § 77 Rn. 13) - auf Folgendes hin: Die Pfand- und Pfändungsgläubiger der Vormerkung wären von der Löschung in ihrer Rechtsstellung betroffen (§ 1276 BGB; Pala

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 2: Pfandrecht an Rechten › § 1276

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1276 BGB
    § 1276 Abs. 1 BGB oder § 1276 Abs. I BGB
    § 1276 Abs. 2 BGB oder § 1276 Abs. II BGB

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