§ 1279 BGB, Pfandrecht an einer Forderung
Paragraph 1279 Bürgerliches Gesetzbuch

Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.


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Die Verpfändung einer Forderung

https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-bezzenberger/KS_PfandR_FoVer...
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im namen des volkes - MCNeubert lawblog

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1 C 1279/08. IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit ap. - Klägerin - gegen. R“. - Beklagte -_ ' '". Prozessbevollm ächtigter: R wegen Forderung I ... BGB angenommen. Mangels andenrveitiger Anhaltspunkte geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte sel

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14.06.2004 - ErbbauVO § 5 Abs. 2; BGB §§ 883, 1273, 1279, 1287 S. 2. Verpfändung eines Anspruchs auf Einräumung eines Erbbaurechtes, Zustimmung des. Grundstückseigentümers. I. Zum Sachverhalt. Der Grundstückseigentümer hat zugunsten zweier Bauwilliger ei

Nr. 1279 LG Potsdam – BGB § 1911 (5. ZK, Beschluss v. 23.10.2008 ...

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812 Abs. 1 Satz 1, 1273 ff. BGB, § 48 Satz 2 InsO 1 ... - Justiz in Sachsen

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Diese unmittelbare Folge der Erfüllungshandlung stellt einen in den Vorschriften zur Verpfändung von Forderungen (§§ 1273 ff., 1279 ff. BGB) nicht gesondert geregelten Erlöschenstatbestand kraft. Gesetzes dar. Darauf, ob die Auszahlung der Bank zugleich


Webseiten zum Paragraphen

§ 1279 BGB Pfandrecht an einer Forderung Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93038.htm
Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.

§ 1279 BGB, Pfandrecht an einer Forderung - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1279
1Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. 2Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung. Zu § 1279: Geändert durch G vom 5. 4. 2004 (BGBl I S. 502). §

BGB § 1279 Pfandrecht an einer Forderung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1279/
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§ 1279 BGB - Pfandrecht an einer Forderung - Rechtswörterbuch

http://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1279/
1279 BGB - § 1279 Pfandrecht an einer Forderung Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet §

.§ 1279 BGB Pfandrecht an einer Forderung - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/1279-BGB-Pfandrecht-an-einer-Forderung_61907
Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 2: Pfandrecht an Rechten › § 1279

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1279 BGB
    § 1279 Abs. 1 BGB oder § 1279 Abs. I BGB

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