§ 1281 BGB, Leistung vor Fälligkeit
Paragraph 1281 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.


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Pfandrecht an Rechten, Sicherungsabtretung ... - jura | Uni Bonn

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Wie wird ein Pfandrecht an einem Recht verwertet? Grds. Vollstreckungstitel + Zwangsvollstreckung erforderlich. (§ 1277 BGB). Ausnahme: Pfandrecht an Forderungen (§§ 1281 ff. BGB). Vor Pfandreife: § 1281 BGB. Nach Pfandreife: § 1282 BGB. Leistung nur an

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Arten des Eigentums

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§§ 1281 bis 1283 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=1281-1283&ag=6597
1Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. 2Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterl

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BGB § 1281 Leistung vor Fälligkeit - NWB Datenbank

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1281 BGB Leistung vor Fälligkeit. Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die ges

Definition » Pfandrecht « | Gabler Wirtschaftslexikon

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/pfandrecht.html
Jeder von beiden kann Hinterlegung, ggf. auch Herausgabe der zu leistenden Sache an einen gerichtlich bestellten Verwahrer verlangen (§ 1281 BGB). Von der Pfandreife an kann der Pfandgläubiger auch Leistung an sich selbst fordern (§ 1282 BGB). 3. Die Ver


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 2: Pfandrecht an Rechten › § 1281

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1281 BGB
    § 1281 Abs. 1 BGB oder § 1281 Abs. I BGB

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