§ 1283 BGB, Kündigung
Paragraph 1283 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so bedarf der Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur, wenn dieser berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen.


(2) Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Pfandgläubiger und dem Gläubiger erklärt wird.


(3) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist auch der Pfandgläubiger zur Kündigung berechtigt; für die Kündigung des Schuldners genügt die Erklärung gegenüber dem Pfandgläubiger.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Verpfändungsvereinbarung Unterstützungskasse - Standard Life

http://www.standardlife.de/files/pdf/de/sluk_verpfaendungsvereinbarung_3aa7dc.p...
daran ein Pfandrecht zu bestellen (§ 1288 BGB). Wird jedoch gleichzeitig eine Leistung an den Pfandgläubiger aus dem Versorgungsversprechen fällig, erfolgt abweichend von § 1281 BGB die Auszahlung allein an den Pfandgläubiger (§ 1283 BGB). Zu dieser abwe

verpfändungsvereinbarung - TOP-Investment GmbH

http://www.top-investment.eu/pdf/downloadcenter/29_Verpfaendungsvereinbarung.pdf
aus dem Investment Depot in Höhe der fälligen Leistungen an den Pfandnehmer gemäß §§ 1282, 1283 BGB zu leisten. Die ebase über- prüft jedoch nicht den Eintritt bzw. das Vorliegen der Pfandreife. Die ebase kann und wird in jedem Fall die Verfügung des Pfa

Endgültige Bedingungen Nr. 1283 Basisprospekt derivative Produkte ...

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Endgültige Bedingungen Nr. 1283 vom 19. Juli 2016 gemäß § 6 Absatz 3 .... wird von der Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmt und beträgt mindestens aber dem mit dem Bezugsverhältnis .... Die Zahlstelle ist von den Beschränkungen des § 18

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB - Inhaltsverzeichnis - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Jauernig-Buergerliches-Gese...
Bürgerliches Gesetzbuch: BGB. Kommentar. Bearbeitet von. Prof. em. Dr. Dres. h.c. Rolf Stürner, Christian Berger, Prof. Dr. Christine Budzikiewicz, Prof. Dr. Heinz-. Peter Mansel, Prof. Dr. Astrid Stadler, Prof. Dr. Arndt Teichmann. 16. Auflage 2015. Buc

Lösungsskizze 2. Hausarbeit

http://wwwa.jura.uni-tuebingen.de/assmann/2001ws_uebung_hausarbeit02_loesung.pdf
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Webseiten zum Paragraphen

§§ 1281 bis 1283 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=1281-1283&ag=6597
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BGB § 1283 Kündigung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1283/
1283 Kündigung. (1) Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so bedarf der Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur, wenn dieser berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen. (2) Die Kündigung des Schuldner

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1283 ... - Haufe

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1283 – Kündigung. (1) Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so bedarf der Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur, wenn dieser berechtigt ist, die Nut

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Eine Bank, die eine Anweisung versehentlich doppelt ausführt, erwirbt damit keinen Bereicherungsanspruch gegen den Anweisenden, sondern kann die irrtümliche Zuwendung nur von dem Anweisungsempfänger im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz

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Hinsichtlich des Geschehens vom 08.11.2007 sei die Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten, da die Beklagte seit dem Gespräch des Klägers mit Herrn M eine vollständige Kenntnis des betreffenden Sachverhalts erlangt habe, so dass


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 2: Pfandrecht an Rechten › § 1283

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1283 BGB
    § 1283 Abs. 1 BGB oder § 1283 Abs. I BGB
    § 1283 Abs. 2 BGB oder § 1283 Abs. II BGB
    § 1283 Abs. 3 BGB oder § 1283 Abs. III BGB

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