§ 1280 BGB, Anzeige an den Schuldner
Paragraph 1280 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Bürgschaft auf erstes Anfordern

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/ExkursKresi1.pptx
BGB) setzt eine Anzeige an den Drittschuldner voraus (§ 1280 BGB) und verletzt so das Geheimhaltungsinteresse des Sicherungsgebers. die Forderungsverpfändung führt zu einer gemeinsamen Zuständigkeit vor Pfandreife (§ 1281 BGB) und widerspricht so dem Int


PDF Dokumente zum Paragraphen

Pfandrecht an Rechten, Sicherungsabtretung ... - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Begründung nach § 1274 Abs. 1 S. 1 BGB. „Wie man ein Recht überträgt, so verpfändet man es“. Nicht übertragbar → nicht verpfändbar,. § 1274 Abs. 2 BGB. Aber: § 185 BGB. Grds. bloße Einigung. (§§ 398, 413 BGB). Ausn. insb. §§ 1192 Abs. 1, 1154 BGB. Beacht

Pfandrecht – Skript - Bitter - Universität Mannheim

http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/veranstaltungen/kreditsicherungsrecht/mate...
Sache zu wirtschaften, was bei der Sicherungsübereignung und dem Eigentumsvorbehalt möglich ist. Bei Pfandrechten an Forderungen ist erforderlich, dass die Verpfändung dem. Schuldner der Forderung angezeigt wird (§ 1280 BGB), was man in der Praxis gerne

Kreditsicherheiten

http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_bt/488ff_607ff_Fall/Kreditsicherheit...
1177 BGB;. • Garantievertrag, § 311 Abs. • Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB. • Grundschuld, §§ 1191 ff. 1 BGB. (z.B. Sicherungsabtretung. BGB. von Warenlagern). Form der Bestellung: jeweils. Form der Bestellung: Eintragung in das Grundbuch. bei Sachen wegen §

(Microsoft PowerPoint - L\366sung Fall 1 )

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/arbeitsrecht/Lehre/Wintersemeste...
1.) Alt.1: Eigenes RzB? •infolge einer Pfandrechtsbestellung nach § 1273 ff. BGB (als Auslegung der. „Kaution“ gem. §§ 133, 157 BGB). •hierzu bedürfte es aber nach §§ 1279, 1280 BGB einer Verpfändungsanzeige. •hier: (-), daher keine Pfandrechtsbestellung

GmbH-Musterformulierungen - Centrale für GmbH

http://www.centrale.de/media/gstb0605-_Musterform.pdf
Eine Anzeige der Verpfändung (§1280 BGB) ist zur. Wirksamkeit der Verpfändung nicht erforderlich, da diese Vorschrift nur die Verpfändung von Forderungen, nicht aber die Verpfändung von Mitgliedschaftsrechten erfasst. Eine Anmeldung der Verpfändung (§16


Webseiten zum Paragraphen

§ 1280 BGB, Anzeige an den Schuldner - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1280
Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten → Titel 2 – Pfandrecht an Rechten. Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt. § 1279 BGB

§§ 1280 bis 1290 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=1280-1290&ag=6597
1Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. 2Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterl

§ 1280 BGB Anzeige an den Schuldner Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93039.htm
Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1280 – Anzeige ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt. A. Notwendigkeit der Anzeige. Rz. 1 Zum Schutz von Pfandgläubiger u Schuldner setzt eine Forde

Kommentierung zu § 1280 BGB –Anzeige an den Schuldner– im frei ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-3/Abschnitt-8/Titel-2/Anzeige-an-den-Schuldner
1280 Anzeige an den Schuldner. Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 2: Pfandrecht an Rechten › § 1280

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1280 BGB
    § 1280 Abs. 1 BGB oder § 1280 Abs. I BGB

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