§ 1278 BGB, Erlöschen durch Rückgabe
Paragraph 1278 Bürgerliches Gesetzbuch

Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung.


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812 Abs. 1 Satz 1, 1273 ff. BGB, § 48 Satz 2 InsO 1 ... - Justiz in Sachsen

https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/8U1380.08_1.pdf
derlich sei, nicht zum willensunabhängigen Erlöschen des. Pfandrechtes kraft Gesetzes (§§ 1253, 1278 BGB). II. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Klägerin steht der gel- tend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichts- punkt zu. 1. Ein Anspruch

BGH, Urt - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/urt/sich/sich69.pdf
Vertrages nach § 138 I BGB führen, hat der Bürge zu beweisen (BGHZ 125, 206 (217) = NJW 1994, 1278 = LM H. 9/1994 § 765 BGB Nr. 91). Nur ausnahmsweise, in besonders gelagerten krassen Fällen, kann die. Bürgschaft schon wegen des Umfangs der Verpflichtung

Die Durchsetzbarkeit der Verwendungsansprüche im ... - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2016_4_1027.pdf
den Voraussetzungen des § 1001 S. 1 BGB uneingeschränkt durchsetzbar; dessen Wirkung auf den ... gerichtliche Durchsetzung nach § 1000 S. 1 BGB und § 1003. BGB möglich ist, setze zwingend voraus, dass ein ..... 175 (1975), 109 (140); wohl auch BGH NJW. 1

5. Wahlperiode Drucksache 5/1278 06.08.2010 ... - Freistaat Thüringen

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01.09.2010 - Drucksache 5/1278. Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode. 12. § 17. Benachrichtigung des Nachlassgerichts. Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt außer bei Hinter- legungen nach § 1960 BGB das zuständige Nachlassge- richt von einer Hinterlegung

Verschiebung der Regelverjährungsfrist nach § 199 Abs. 2 BGB durch ...

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die dreijährige Regelverjährungsfrist nach S 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst im .... barkeit der Klageerhebung folge aus der den Ansprüchen entgegenste- die Tendenz, die zu 5 852 BGB a.F. entwickelten Grundsätze auf henden ..... 7.12.2010 – XI ZR 348/09, NJW 2


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§ 1278 BGB Erlöschen durch Rückgabe Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93037.htm
Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende.

BGB § 1278 Erlöschen durch Rückgabe - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1278/
Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten. Titel 2: Pfandrecht an Rechten. § 1278 Erlöschen durch Rückgabe. Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das E

§ 1278 BGB - Erlöschen durch Rückgabe - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1278/
1278 BGB - § 1278 Erlöschen durch Rückgabe Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1278 – Erlöschen ...

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Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung. Rz. 1 Die Vorschrift g

.§ 1278 BGB Erlöschen durch Rückgabe - Brennecke & Partner

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Ist ein Recht zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist Gegenstand des Pfandrechts so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 2: Pfandrecht an Rechten › § 1278

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1278 BGB
    § 1278 Abs. 1 BGB oder § 1278 Abs. I BGB

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