§ 1252 BGB, Erlöschen mit der Forderung
Paragraph 1252 Bürgerliches Gesetzbuch

Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Das Mietrecht in der Insolvenz B. § 109 InsO - Amtsgericht Bremerhaven

https://www.amtsgericht-bremerhaven.bremen.de/sixcms/media.php/13/Pr%E4sentatio...
Abtretung der Forderung ohne Sicherheit § 1250 Abs. 2 BGB. Erlöschen der besicherten Forderung § 1252 BGB. Aufhebung des Pfandrechts § 1255 BGB. Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum § 1256 BGB. Gewerbliche Gebäudenutzung: Das Mietrecht in der Inso


PDF Dokumente zum Paragraphen

Pfandrecht

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_35__Pfand...
Bewegliche Sachen. (Keine Erstreckung auf Zubehör, § 97 BGB; anders bei Hypothek,. § 1120 BGB). Auch Geld: - Echtes Pfandrecht, wenn konkrete Scheine und Münzen hingegeben werden und genau diese auch zurückgegeben werden sollen. - „Irreguläres Pfand“ dag

1 Prof. Dr. Georg Bitter Vorlesung Kreditsicherungsrecht Skript zum ...

http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/veranstaltungen/kreditsicherungsrecht/mate...
Besteht die Forderung nicht, kann auch kein Pfandrecht entstehen; erlischt die Forderung, erlischt auch das Pfandrecht (§ 1252 BGB). Die gesicherte Forderung muss im Gegensatz zur. Hypothek nicht auf eine Geldleistung gerichtet sein, sondern nur in eine

Abfrage - beim Deutschen Notarinstitut!

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/4dd5d6c6-aee4-41bb-87a1-dd47104d2db5/1252.pdf
user/mr/pool/1252.doc. DNotI. Fax - Abfrage. Deutsches Notarinstitut. Gutachten des Deutschen Notarinstituts. Dokumentnummer: 1252# letzte Aktualisierung: 21. Januar 2002. BGB §§ 1374, 1408, 1415 ff. Rückwirkender Wechsel von der Gütergemeinschaft zur Zu

Pfandrecht an Sachen, Sicherungseigentum ... - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
06.05.2015 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1206 – 1256 BGB). Kraft Gesetzes. (§ 1257 BGB). Durch Vertrag. (§§ 1204-1208). Durch Pfändung. (§§ 803 ff. ZPO). Übertragung. (§ 1250 BGB). Verwertung. (§§ 1228 ff. BGB). Erlöschen. (§ 1252-1256). Folgen.

§ 3: Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen A ...

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/material/zwvrws1718/ZwVR_3_...
Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby. Folie 37. Untergang des Pfändungspfandrechts. • Ende der Verstrickung. • Tilgung der Forderung, § 1252 BGB. • Freigabe des G, §§ 1253, 1255 BGB. • Gutgläubiger Erwerb, § 936 BGB ...


Webseiten zum Paragraphen

§ 1252 BGB, Erlöschen mit der Forderung - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1252
Abschnitt 8 – Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten → Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen. Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht. § 1251 BGB, Wirkung des Pfandrechtsübergangs · § 1253 BGB, Erlöschen durch Rückgabe

BGB § 1252 Erlöschen mit der Forderung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1252/
20.07.2017 - Buch 3: Sachenrecht. Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten. Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen. § 1252 Erlöschen mit der Forderung. Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht. Fundstelle(n): z

§ 1252 BGB Erlöschen mit der Forderung Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93023.htm
Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht.

§ 1252 BGB: Erlöschen mit der Forderung - Gesetze-In-App

https://gesetze-in-app.de/BGB/1252
1252 BGB. Bürgerliches Gesetzbuch; Buch 3: Sachenrecht; Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten; Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen. § 1252 BGB ...

Leistung an den Gläubiger

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/Kredit/Ausarbeitungen/leistung.htm
Die Leistung des persönlichen Schuldners an den Gläubiger führt zum Erlöschen der Forderung (§ 362 Abs. 1 BGB). Das Erlöschen der Forderung hat wegen der Akzessorietät auch das Erlöschen des Pfandrechts zur Folge (§ 1252 BGB). An das Erlöschen des Pfandr


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1252

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1252 BGB
    § 1252 Abs. 1 BGB oder § 1252 Abs. I BGB

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