§ 1249 BGB, Ablösungsrecht
Paragraph 1249 Bürgerliches Gesetzbuch

Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Die Vorschrift des § 268 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene ... - Uni Heidelberg

https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=2461
Anspruch des R gegen S auf Zahlung von 90% seines Werklohns aus § 631 I BGB. 1. Abschluss eines ... auf Abnahme nach § 640 I BGB geltend machen oder (empfehlenswerter) sofort auf Zahlung des Werklohns klagen. ..... Inhaber der Forderungen des R gegen S n

Pfandrecht an Sachen, Sicherungseigentum ... - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
06.05.2015 - Kein gutgläubiger Zweiterwerb. (nicht § 1207 BGB analog!) Kraft Gesetzes: §§ 1250, 401, 412 BGB. Beachte: Kein Erwerbskreisel. (§ 1207 BGB → § 1250). Ablösungsberechtigter Dritter. (§ 1249 BGB). § 774 Abs. 1 BGB. → § 774 Abs. 2 BGB analog. W

Die Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB1

http://www.rathenau.com/Aufrechnung.pdf
Ausnahmen: a) Ablösungsberechtigte können in gesetzlich geregelten Fällen aufrechnen: §§ 268 II; 1142 II,. 1150; 1249 BGB. b) Eine weitere Ausnahme ist § 406 BGB im Zusammenhang mit der Forderungsabtretung: Die. Rechtsstellung des Schuldners darf sich im

OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 10 UF 1249/16 ...

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OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 10 UF 1249/16. Leitsatz. 1. Als Haustiere gehaltene Hunde sind Haushaltsgegenstände im Sinne von § 1361a BGB. Die. Einordnung als Haushaltsgegenstände schließt eine Berücksichtigung, dass Tiere nach § 90a B

Fälle zum Sachenrecht - Vieweg / Röthel, Leseprobe - Verlag Franz ...

http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Vieweg-Faelle-Sachenrecht-9783800641604...
Die Berechtigung des Eigentümers ergibt sich aus § 1249 S. 1 BGB, die Rechtsfolge aus §§ 1249, 268 III BGB: Die Forderung geht auf den Eigentümer über und mit ihr gem. §§ 401, 412, 1250 BGB auch das Pfandrecht, das jedoch regelmäßig wegen. Konsolidation


Webseiten zum Paragraphen

Leistung an den Gläubiger

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/Kredit/Ausarbeitungen/leistung.htm
Die Leistung des persönlichen Schuldners an den Gläubiger führt zum Erlöschen der Forderung (§ 362 Abs. 1 BGB). ... Wenn Verpfänder und Eigentümer nicht identisch sind, ergibt sich das Ablösungsrecht des letzteren aus § 1249 BGB, der Forderungsübergang a

§ 1249 BGB - Ablösungsrecht - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1249.html
1249 Ablösungsrecht →. Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Die Vorschrift des § 268 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung

BGB § 1249 Ablösungsrecht - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1249/
20.07.2017 - Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten. Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen. § 1249 Ablösungsrecht. 1Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedig

§ 1249 BGB - Ablösungsrecht - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1249/
1249 BGB - § 1249 Ablösungsrecht Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Die.

.§ 1249 BGB Ablösungsrecht - Brennecke & Partner Rechtsanwälte

https://www.brennecke-partner.de/1249-BGB-Abloesungsrecht_61877
Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde kann den Pfandgläubiger befriedigen sobald der Schuldner zur Leistung.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1249

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1249 BGB
    § 1249 Abs. 1 BGB oder § 1249 Abs. I BGB

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