§ 1247 BGB, Erlös aus dem Pfande
Paragraph 1247 Bürgerliches Gesetzbuch

Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Deutscher Bundestag Gesetzentwurf - DIP21

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Lösung der Klausur

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Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen - Verlag Franz ...

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der Pfandsache gemäß § 1247 S. 2 BGB im Wege dinglicher Surrogation an einem Teil des. Erlöses fortsetzt. In Höhe der Forderung erwirbt der Pfandgläubiger gemäß §§ 929 ff. BGB. Eigentum am Erlös. Dies führt dazu, dass am Erlös Miteigentum (§ 1008 BGB) vo


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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1247 – Erlös aus ...

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Gesetzestext 1Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. 2Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes. A. Regelungsinhalt und Anwendungsbereich. Rz. 1

§ 1247 BGB Erlös aus dem Pfande Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

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Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.

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§ 1247 BGB - Erlös aus dem Pfande - openJur

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Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrig ...

BGB § 1247 Erlös aus dem Pfande - NWB Datenbank

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Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten. Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen. § 1247 Erlös aus dem Pfande. 1Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigen


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1247

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1247 BGB
    § 1247 Abs. 1 BGB oder § 1247 Abs. I BGB

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