(1) Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht einem Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die Veräußerung erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
(2) Auf die Beobachtung der Vorschriften des § 1235, des § 1237 Satz 1 und des § 1240 kann nicht vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung verzichtet werden.
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http://www.auktionshausbieberle.de/bestellten%20Versteiger1.pdf
bestehendes Pfandrecht BGB §§ 1204, 1257. - die Pfandreife muß eingetreten sein BGB 1228 Abs. 2. - Androhung der beabsichtigten Versteigerung (mind. 1 Monat vorher) BGB § 1234. - abgelaufene Wartezeit BGB § 1234, HGB § 368. - Entbehrlichkeit BGB § 1245 g
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/7c3a19f0-c4df-4235-b6fe-d81dbce33065/1245.pdf
user mr pool/1245.doc. DNotI. Fax - Abfrage. Deutsches Notarinstitut. Gutachten des Deutschen Notarinstituts. Dokumentnummer: 1245# letzte Aktualisierung: 8. Juni 2001. BGB §§ 1767, 1770; EGBGB Art. 22, 25; VO der DDR über die Annahme an Kindes Statt vom
https://www.uni-frankfurt.de/69094952/Loesung_11_von_12.pdf
19.01.2018 - 677, 683, 670 BGB. Achtung: Auch hier besteht eine schuldrechtliche Sicherungsabrede (wie bei der. Sicherungsübereignung), welche das bestellte Sicherungsrecht mit der zu sichernden. Forderung verknüpft. 2. Die Rechtsbeziehung zwischen Pfand
http://www.mmrj-anwaelte.de/downloads/protected/kaufrecht_2011_2.pdf
474, 13, 14 BGB. (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2009 – VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780, Nr. 8, 11; BGH, Urt. v. 11.7.2007 – VIII ZR 110/06, MDR 2007, 1245 = NJW 2007, 2619 = ZGS 2007, 347; BGH,. Urt. v. 29.3.2006 – VIII ZR 173/05, NJW 2006, 2250 = MDR 2006, 1271;
http://www.meyer-pritzl.jura.uni-kiel.de/de/ver/19052014%20-%20Pfandrecht%20und...
19.05.2014 - den des Schuldnerschutzes unwirksam (§ 1229 BGB). • Arten der Verwertung: – Privatverkauf des Gläubigers im Wege einer. Versteigerung, §§ 1233 I, 1234 ff. BGB. – Verwertung nach Vollstreckungsrecht, § 1233 II BGB. – Verwertung nach Parteiver
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1245/
1245 Abweichende Vereinbarungen. (1) 1Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. 2Steht einem Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die Veräußerung er
http://www.wipr-recht.de/Freih%C3%A4ndige-Ver%C3%A4u%C3%9Ferung-auf-Grund-beson...
Gemäß § 1245 Abs. 1 S. 1 BGB können der Eigentümer und der Pfandgläubiger eine von den Vorschriften §§ 1234-1240 BGB abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Das schließt die Möglichkeit der Ermächtigung des Pfandgläubigers durch den verpfändenden
https://www.juris.de/jportal/portal/bs/22/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=CU...
Quelle: Eigene Dokumente. Normen: § 1245 SächsBGB, § 1243 SächsBGB, § 1246 SächsBGB. Fundstelle: Hattenhauer/Schäfer, Sächsisches BGB, §§ 1243, 1245, 1246, N.
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93005.htm
(1) Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf.
https://www.brennecke-partner.de/1245-BGB-Abweichende-Vereinbarungen_61873
(1) Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften der 1234- 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht ein.