§ 1242 BGB, Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
Paragraph 1242 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte. Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt wird.


(2) Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, dass er allen Pfandrechten im Range vorgeht.


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Präsentationen zum Paragraphen

Das Mietrecht in der Insolvenz B. § 109 InsO - Amtsgericht Bremerhaven

https://www.amtsgericht-bremerhaven.bremen.de/sixcms/media.php/13/Pr%E4sentatio...
Pfandverkauf § 1242 Abs. 2 BGB. Abtretung der Forderung ohne Sicherheit § 1250 Abs. 2 BGB. Erlöschen der besicherten Forderung § 1252 BGB. Aufhebung des Pfandrechts § 1255 BGB. Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum § 1256 BGB. Gewerbliche Gebäudenu


PDF Dokumente zum Paragraphen

Arten des Eigentums

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_37__Verwe...
Bei Pfandreife (§ 1228 II BGB) versteigert der Pfandgläubiger die. Pfandsache, um aus dem Erlös die offene Forderung gegenüber dem. Schuldner zu begleichen. §§ 433, 156. Pfandgläubiger. Erwerber. §§ 929 S. 1, 1242 I 1. Schuldrechtlich: - Kaufvertrag komm

Pfandrecht an Sachen, Sicherungseigentum ... - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
06.05.2015 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1206 – 1256 BGB). Kraft Gesetzes. (§ 1257 BGB). Durch Vertrag. (§§ 1204-1208). Durch Pfändung. (§§ 803 ff. ZPO). Übertragung. (§ 1250 BGB). Verwertung. (§§ 1228 ff. BGB). Erlöschen. (§ 1252-1256). Folgen.

Lösung - Berlin.de

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der Bauder GmbH (B) auf M über. Diese verlor es aber durch den Zu- schlag nach §§ 1242,929 ff. BGB an S, denn es bestand ein wirksames. Pfandrecht und es wurde kein Fehler bei der Versteigerung gemacht. a) wirksames Pfandrecht der Saus §§ 581 Abs. 2, 562

1 Prof. Dr. Georg Bitter Vorlesung Kreditsicherungsrecht Skript zum ...

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am Pfandgegenstand. Die Verfügungsbefugnis des Pfandgläubigers, der kein Eigentümer der Sache ist, ergibt sich aus § 1242 I BGB. Hinsichtlich des Erlöses ist zu unterscheiden: Übersteigt der Erlös die Höhe der Forderung inkl. Zinsen nicht, so erwirbt der

Fax - Abfrage - beim Deutschen Notarinstitut!

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user mr pool/1242.doc. DNotI. Fax - Abfrage. Deutsches Notarinstitut. Gutachten des Deutschen Notarinstituts. Dokumentnummer: 1242# letzte Aktualisierung: 14. Mai 2001. BGB §§ 2271, 1943, 1948. Gemeinschaftliches Testament; letztwillige Verfügungen des ü


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(1) Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte. Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt.

1. Klausur Lösungsskizze - Prof. Dr. F. Ranieri

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31.12.2001 - a) In Betracht kommt ein Eigentumserwerb des X nach § 1242 I BGB. Dann müßte U ein Pfandrecht an dem Mercedes gehabt und müßte eine rechtmäßige (§ 1243) Veräußerung vorgelegen haben. Ein Pfandrecht kann U einmal kraft Gesetzes nach § 647 erw

BGB § 1242 Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1242/
Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen. § 1242 Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung. (1) 1Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte. 2Dies gilt auc

§ 1242 BGB Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung

http://bustler.de/gesetze.aspx?gesetz=1242-BGB
1242 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB(1) Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte.§ 1242 Abs. 1 Satz 2.

Die Grundstrukturen des gutgläubigen Erwerbs im Sachenrecht

http://lorenz.userweb.mwn.de/skripten/932ff.htm
185 BGB; beachte, daß der (an sich) Nichtberechtigte hier eine Willenserklärung im eigenen Namen abgibt; Gesetzliche Legitimation: z.B. Notveräußerung des Finders gem. § 996 Abs. 2 S. 1 BGB; Pfandveräußerung gem. §§ 1228, 1242 Abs. 1 BGB: Verfügungsbefug


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1242

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1242 BGB
    § 1242 Abs. 1 BGB oder § 1242 Abs. I BGB
    § 1242 Abs. 2 BGB oder § 1242 Abs. II BGB

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