§ 1240 BGB, Gold- und Silbersachen
Paragraph 1240 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.


(2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.


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280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung - Kanzlei Meyer ...

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Haftung aus § 280 BGB i.V.m. dem Behandlungsvertrag ... 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte ... fehlende Facharztassistenz bei Komplikationen während einer OP); Sturzfällen (OLG Köln, VersR 1990, 1240 – Sturz von Untersuchungsliege); Hyg


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06.05.2015 - Übereignung nach §§ 929 ff. BGB (nicht: durch Hoheitsakt). Pfandbestellung gilt als Ermächtigung (§ 185 Abs. 1 BGB) des Pfandgläubigers (§ 1242 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei fehlendem Pfandrecht: § 1244 BGB – Grenze: § 1233 Abs. 2 BGB nicht erfüllt

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user mr pool/1240.DOC. DNotI. Fax - Abfrage. Deutsches Notarinstitut. Gutachten des Deutschen Notarinstituts. Dokumentnummer: 1240# letzte Aktualisierung: 21. März 2001. BGB §§ 1361, 1612b, 1614; EStG § 64. Vereinbarungen zwischen Ehegatten über den Kind

Auf dem Weg zu einem europäischen Haftungsrecht?

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26.06.2017 - Entw.) 4. Sachhalterhaftung für sich bewegende Sache (responsabilité du fait des choses, Art. 1243 Abs. 2 C. civ.-Entw.; §§ 7, 18 StVG; Art. 5:101 PETL). 5. Kausalitätsvermutungen bei mehreren an einem schädigenden Ereignis beteiligten. Pers

Das neue BGB für alle

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Einvernehmlichkeit. ➢ Anders als in der alten Regelung, das neue BGB erkennt ausdrücklich das. Grundsatz der Einvernehmlichkeit über die Verfügungen des Art. 1178 betreffend der. Formfreiheit und des Art. 1240 über die Ausdrucksformen der Zustimmung. ➢ G

Pfandrecht – Skript - Bitter - Universität Mannheim

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Webseiten zum Paragraphen

§ 1240 BGB Gold- und Silbersachen Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93011.htm
(1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. (2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu.

§§ 1234 bis 1240 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=1234-1240&ag=6597
(1) 1Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. 2Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleibe

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1240 – Gold- und ...

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Gesetzestext (1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. (2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem

BGB § 1240 Gold- und Silbersachen - NWB Datenbank

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20.07.2017 - 1240 Gold- und Silbersachen. (1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwerte zugeschlagen werden. (2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte P

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1240 BGB
    § 1240 Abs. 1 BGB oder § 1240 Abs. I BGB
    § 1240 Abs. 2 BGB oder § 1240 Abs. II BGB

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