§ 1237 BGB, Öffentliche Bekanntmachung
Paragraph 1237 Bürgerliches Gesetzbuch

Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.


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Webseiten zum Paragraphen

BGB § 1237 Öffentliche Bekanntmachung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1237/
1237 Öffentliche Bekanntmachung. 1Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. 2Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachri

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Zitierungen von § 1237 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/v93008.htm
Zitierungen von § 1237 BGB Bürgerliches Gesetzbuch.

§ 1237 BGB Bekanntmachung Versteigerungstermine

https://deutsche-pfandverwertung.de/9-uncategorised/227-versteigerungstermine?e...
1237 BGB öffentliche Bekanntmachung Versteigerungstermine Deutsche Pfandverwertung.

BGH NJW-RR 2008, 1237

http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/iiizr220_07.htm
Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners setzt grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Das


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1237

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1237 BGB
    § 1237 Abs. 1 BGB oder § 1237 Abs. I BGB

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