(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/Materialien/SS2013/SachenR9...
der Eigentümer einer gestohlenen Sache kann sich gegen den Herausgabeanspruch des Diebs aus § 861 BGB nicht mit seinem Herausgaberecht aus § 985 BGB ...... ist die Verpfändung wirksam, erlangt der Erwerber in der Versteigerung (§ 1235 BGB) das Eigentum g
http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/ZV-InsR_2008_3.doc
22.04.2008 - Gilt nicht z.B. bei § 1235 iVm 383 III BGB: hier § 23 EGGVG; zw. bei 1233 II. 2. Zuständigkeit (VstrGericht durch Richter § 20 Nr.17 RPflG) 3. Form schriftl. analog 569 mit eigenhänd. Unterschrift 4. Sonstige: - Frist keine - Beschwer (Erinn
http://www.pdfspeicher.de/PAP/L/2000-IIIA-pr_1.doc
§753I S.1 BGB Teilung in Natur ausgeschlossen => Verkauf nach Vorschriften des Pfandverkaufs + Teilung des Erlöses §1235 BGB öffentliche Versteigerung §1239I S.1 BGB Pfandgläubiger und Eigentümer können mitbieten. => W kann Aufhebung der Bruchteilsgemein
http://www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de/kursuebersicht/mobiliarsachenr/st...
08.12.2017 - Zu prüfen ist Eigentum des E: Ursprünglich (+), aber denkbarer Verlust an X. 1. Gem. §§ 1242, 929 BGB a. Wirksame Einigung zwischen D und X bei der öffentlichen Versteigerung (§ 1235 BGB) über den Auktionator als Vertreter des D (+) b. Überg
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
06.05.2015 - Sicherungsübereignung. Wie macht man ein Pfandrecht zu Geld? Fälligkeit der Forderung = Pfandreife (§ 1228 Abs. 2 BGB). Grds. öffentliche Versteigerung (§ 1253 BGB, § 156 BGB) durch „zur Versteigerung zugelassene Person“. (§§ 1235, 383 Abs.
https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-bezzenberger/1228-Schema.pdf
1204, 1228 BGB). 1. Entstehung des Pfandrechts (§§ 1205 ff. BGB) a) Erklärte Willenseinigung über die Verpfändung. (§ 1205 I) b) Besitzeinräumung an Pfandgläubiger (§§ 1205 f.) c) Berechtigung des Verpfänders (vgl. ... b) Verkauf durch öffentliche Verste
https://www.berlin.de/gerichte/kammergericht/_assets/rechtsreferendariat/vorber...
hier die Übereignung aber nach §§ 929, 930 BGB vollzog b) Pfandverwertung erfolgte rechtmäßig (sh. § 1243 Abs. 1 BGB). – § 1228 Abs. 2 S. 1 BGB: fällige Geldforderungen aus Pacht. - § 1230 S. 2 BGB: Verwertung von LKW und Maschine wegen der Höhe der Ford
http://www.erbrecht-ka.de/images/stories/pdfs/die%20erbteilungsklage.pdf
21.06.2010 - BGB, § 148 ZPO, § 2042 BGB,. § 758 BGB, § 1235 BGB. Fundstelle: AnwZert ErbR 10/2009, Anm. 2. Die Erbteilungsklage – Vorbereitung und Durchsetzung des. Auseinandersetzungsanspruchs aus § 2042 BGB. Einleitung. Was ist zu tun, wenn sich die Er
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93006.htm
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung. Rz. 1 Im Normalfall der Pfandverwertung erfolgt die öffentliche Versteigerung
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1235/
20.07.2017 - Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen. § 1235 Öffentliche Versteigerung. (1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221
http://www.auktionsprofis-wiesbaden.de/forderungsrealsierung/zeitnahe-forderung...
Der Verkauf des Pfands ist, sofern dieses keinen Börsen- oder Marktwert hat, im Wege der öffentlichen Versteigerung zu bewirken § 1235 Abs. 1 BGB. Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfands öffentlich bekanntzumachen. De
https://openjur.de/g/bgb/1235.html
1235 Öffentliche Versteigerung →. (1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.