§ 1235 BGB, Öffentliche Versteigerung
Paragraph 1235 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.


(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.


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der Eigentümer einer gestohlenen Sache kann sich gegen den Herausgabeanspruch des Diebs aus § 861 BGB nicht mit seinem Herausgaberecht aus § 985 BGB ...... ist die Verpfändung wirksam, erlangt der Erwerber in der Versteigerung (§ 1235 BGB) das Eigentum g


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Prof

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/ZV-InsR_2008_3.doc
22.04.2008 - Gilt nicht z.B. bei § 1235 iVm 383 III BGB: hier § 23 EGGVG; zw. bei 1233 II. 2. Zuständigkeit (VstrGericht durch Richter § 20 Nr.17 RPflG) 3. Form schriftl. analog 569 mit eigenhänd. Unterschrift 4. Sonstige: - Frist keine - Beschwer (Erinn

Klausur

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§753I S.1 BGB Teilung in Natur ausgeschlossen => Verkauf nach Vorschriften des Pfandverkaufs + Teilung des Erlöses §1235 BGB öffentliche Versteigerung §1239I S.1 BGB Pfandgläubiger und Eigentümer können mitbieten. => W kann Aufhebung der Bruchteilsgemein


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1204, 1228 BGB). 1. Entstehung des Pfandrechts (§§ 1205 ff. BGB) a) Erklärte Willenseinigung über die Verpfändung. (§ 1205 I) b) Besitzeinräumung an Pfandgläubiger (§§ 1205 f.) c) Berechtigung des Verpfänders (vgl. ... b) Verkauf durch öffentliche Verste

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21.06.2010 - BGB, § 148 ZPO, § 2042 BGB,. § 758 BGB, § 1235 BGB. Fundstelle: AnwZert ErbR 10/2009, Anm. 2. Die Erbteilungsklage – Vorbereitung und Durchsetzung des. Auseinandersetzungsanspruchs aus § 2042 BGB. Einleitung. Was ist zu tun, wenn sich die Er


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§ 1235 BGB Öffentliche Versteigerung Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93006.htm
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.

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https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung. Rz. 1 Im Normalfall der Pfandverwertung erfolgt die öffentliche Versteigerung

BGB § 1235 Öffentliche Versteigerung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1235/
20.07.2017 - Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen. § 1235 Öffentliche Versteigerung. (1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221

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Der Verkauf des Pfands ist, sofern dieses keinen Börsen- oder Marktwert hat, im Wege der öffentlichen Versteigerung zu bewirken § 1235 Abs. 1 BGB. Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfands öffentlich bekanntzumachen. De

§ 1235 BGB - Öffentliche Versteigerung - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1235.html
1235 Öffentliche Versteigerung →. (1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1235

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1235 BGB
    § 1235 Abs. 1 BGB oder § 1235 Abs. I BGB
    § 1235 Abs. 2 BGB oder § 1235 Abs. II BGB

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