§ 1236 BGB, Versteigerungsort
Paragraph 1236 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.


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§ 1236 BGB Versteigerungsort Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93007.htm
Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.

.§ 1236 BGB Versteigerungsort - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/1236-BGB-Versteigerungsort_61864
Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen an dem das Pfand aufbewahrt wird. Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erf.

BGB § 1236 Versteigerungsort - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1236/
1236 Versteigerungsort. 1Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. 2Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu

§ 1236 BGB Versteigerungsort - MeinRechtsportal.de

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§ 1236 BGB - Versteigerungsort - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1236/
1236 BGB - § 1236 Versteigerungsort Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1236

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1236 BGB
    § 1236 Abs. 1 BGB oder § 1236 Abs. I BGB

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