§ 1239 BGB, Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
Paragraph 1239 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.


(2) Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt wird. Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.


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Klausur

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§753I S.1 BGB Teilung in Natur ausgeschlossen => Verkauf nach Vorschriften des Pfandverkaufs + Teilung des Erlöses §1235 BGB öffentliche Versteigerung §1239I S.1 BGB Pfandgläubiger und Eigentümer können mitbieten. => W kann Aufhebung der Bruchteilsgemein


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183 Versteigerungstermin - Bayern.Recht

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Eigentümer des Pfandes können bei der Versteigerung mitbieten (§ 1239 Absatz 1 BGB). 6Das Gebot des. Eigentümers und – wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet – das Gebot des Schuldners ist zurückzuweisen, wenn nicht der gebotene Betrag sogleich bar

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tragspartei.13. 9 Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht § 305 Rn. 189 mwN. 10 Oberlandesgerichte haben sich für eine gänzliche Abkehr von der Anwendung des § 150 II BGB auf Fallgestaltungen kollidierender AGB ausgesprochen; etwa OLG Köln BB, 19


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Kommentierung zu § 1239 BGB –Mitbieten durch Gläubiger und ...

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1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer. (1) Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen. (2) Das Gebot des Eigentümers d

§§ 1233 bis 1239 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

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(1) 1Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. 2Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleibe

BGB § 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer - NWB ...

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1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer. (1) 1Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. 2Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen. (2) 1Das Gebot des Eigentümer

.§ 1239 BGB Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer

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(1) Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag so ist der Kaufpreis als v.

Gesetzestexte: § 1239 BGB Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1239

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1239 BGB
    § 1239 Abs. 1 BGB oder § 1239 Abs. I BGB
    § 1239 Abs. 2 BGB oder § 1239 Abs. II BGB

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