(1) Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.
(2) Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt wird. Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.
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http://www.pdfspeicher.de/PAP/L/2000-IIIA-pr_1.doc
§753I S.1 BGB Teilung in Natur ausgeschlossen => Verkauf nach Vorschriften des Pfandverkaufs + Teilung des Erlöses §1235 BGB öffentliche Versteigerung §1239I S.1 BGB Pfandgläubiger und Eigentümer können mitbieten. => W kann Aufhebung der Bruchteilsgemein
http://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(nirj4a2yqncucd1sfzwd3ytu))/Content/Pdf/GVGA...
Eigentümer des Pfandes können bei der Versteigerung mitbieten (§ 1239 Absatz 1 BGB). 6Das Gebot des. Eigentümers und – wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet – das Gebot des Schuldners ist zurückzuweisen, wenn nicht der gebotene Betrag sogleich bar
https://www.berlin.de/gerichte/kammergericht/_assets/rechtsreferendariat/vorber...
S. 1 BGB verweist, nicht auch auf § 1237 S. 2 BGB ... ... und auch nicht auf § 1234 BGB (Androhung, Wartefrist). - § 1239 Abs. 1 BGB: Erwerb des Pfandgutes durch Sals Pfand- gläubiger war möglich. 2. Anspruch aus den §§ 812 ff. BGB (-). Versteigerung = R
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/72b966ae-b5b0-4366-894a-c294b6b82e35/1239.pdf
DNotI. Fax - Abfrage. Deutsches Notarinstitut. Gutachten des Deutschen Notarinstituts. Dokumentnummer: 1239# letzte Aktualisierung: 23. Februar 2001. BGB §§ 1374, 1375, 883. Auswirkung der Geltendmachung eines Rückübertragungsanspruchs aus Überlassungs-
http://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/Marktorganisation/Ein-Ausfuhrlizenzen...
Verbindung mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 vom ... Wir verzichten auf die Einreden der Vorausklage (§ 771 BGB) und der Anfechtbarkeit. (§ 770 Absatz 1 BGB) sowie auf die Einrede der Aufrechenbarkeit (§ 770 Absatz 2. BGB), soweit nicht die Gege
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Fezer-Klausurenkurs-BGB-978380064537...
tragspartei.13. 9 Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht § 305 Rn. 189 mwN. 10 Oberlandesgerichte haben sich für eine gänzliche Abkehr von der Anwendung des § 150 II BGB auf Fallgestaltungen kollidierender AGB ausgesprochen; etwa OLG Köln BB, 19
https://bgb.kommentar.de/Buch-3/Abschnitt-8/Titel-1/Mitbieten-durch-Glaeubiger-...
1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer. (1) Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen. (2) Das Gebot des Eigentümers d
http://www.buzer.de/s1.htm?a=1233-1239&ag=6597
(1) 1Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. 2Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleibe
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1239/
1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer. (1) 1Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. 2Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen. (2) 1Das Gebot des Eigentümer
https://www.brennecke-partner.de/1239-BGB-Mitbieten-durch-Glaeubiger-und-Eigent...
(1) Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag so ist der Kaufpreis als v.
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