§ 1243 BGB, Rechtswidrige Veräußerung
Paragraph 1243 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1235, des § 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird.


(2) Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.


Benachbarte Paragraphen


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15.09.2010 - Verwertung erfolgt durch öffentliche Versteigerung (§ 1235 BGB), bei Verstoß ist Veräußerung rechtswidrig und unwirksam (§ 1243 Abs. 1 BGB); Öffentliche Bekanntmachung von Zeit und Ort der Versteigerung zwingend erforderlich, § 1237 BGB (Ges


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Lösung - Berlin.de

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cc) Pfandrecht nicht durch Sicherungsübereignung untergegangen kein gutgläubiger lastenfreier Erwerb nach § 936 BGB, da nach § 936 Abs. 1 S. 3 BGB Übergabe erforderlich ist, sich hier die Übereignung aber nach §§ 929, 930 BGB vollzog b) Pfandverwertung e

Arten des Eigentums

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Pfandgläubiger und Erwerber. - Die mangels Eigentum an sich fehlende Berechtigung des. Pfandgläubigers wird durch § 1242 I 1 BGB bewirkt. => Prüfung von § 1242 I 1: „rechtmäßige Veräußerung“. - Wirksames Pfandrecht, §§ 1204, 1205 BGB (aber § 1244 BGB!) -

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Pfandgläubiger und ehemaligem Eigentümer der Pfandsache entsteht. Die Forderung des. Gläubigers erlischt. 2. Rechtsfolgen unrechtmäßigen Pfandverkaufs. Erfolgte der Pfandverkauf unrechtmäßig (§ 1243 I BGB) oder besaß der Veräußerer kein. Pfandrecht, kann

1243 Projekt „Bibliographie zur Juristischen Zeitgeschichte nach 1945 ...

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linguistische Studien zum Irrtum i.S. von § 119 Abs. 1 BGB (= Europäische Hochschulschriften. Reihe 2: Rechtswissenschaft. 437), Frankfurt a.M, Bern, New York: P. Lang 1985. 431 S. [KJB 1985/6292][Pr; Üa]. 20589. Säcker, Franz Jürgen, Einleitung, II. Ent

Fax - Abfrage - beim Deutschen Notarinstitut!

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user mr pool/1243.doc. DNotI. Fax - Abfrage. Deutsches Notarinstitut. Gutachten des Deutschen Notarinstituts. Dokumentnummer: 1243# letzte Aktualisierung: 14. Mai 2001. BGB § 528; BSHG §§ 88, 90, 91. Schonvermögenseigenschaft von Geldmitteln, mit denen a


Webseiten zum Paragraphen

BGB § 1243 Rechtswidrige Veräußerung - NWB Datenbank

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Buch 3: Sachenrecht. Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten. Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen. § 1243 Rechtswidrige Veräußerung. (1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des § 1228 A

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1243 - Haufe

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Gesetzestext (1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1235, des § 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird. (2) Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf

J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch ...

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J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: Staudinger BGB - Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, BGB §§ 535-556g (Mietrecht 1 - Allgemeine Vorschriften; Wohnraummiete), 2017, Buch, Kommentar, 978-3-8059-1243-3, portofrei.

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N. Literatur zur Gesetzesfassung. I. Siebenhaar, Commentar zu dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen, Band II. 1. [266…] § 1243. Rücksichtlich des Verdingungsvertrages (locatio conductio operis) schließt sich das B. G.-B. dem gemeinen Re

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18.09.1985 - Sachverhalt»... Der nach § 1243 Abs. 2 BGB .. zu ersetzende Schaden besteht nicht schon in dem Rechtsverlust infolge der Verwertung, sondern in einer Schlechterstellung gegenüber einer formal ordnungsgemäßen Verwertung. Ein Schaden tritt des


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1243

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1243 BGB
    § 1243 Abs. 1 BGB oder § 1243 Abs. I BGB
    § 1243 Abs. 2 BGB oder § 1243 Abs. II BGB

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