(1) Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen, dass dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen lässt, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. Ist das Eigentum nach der Eintragung der nach Satz 1 begünstigten Hypothek durch Sondernachfolge auf einen anderen übergegangen, so ist jeder Eigentümer wegen der zur Zeit seines Eigentums bestehenden Vereinigungen zur Löschung verpflichtet. Der Löschungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert, als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden wäre.
(2) Die Löschung einer Hypothek, die nach § 1163 Abs. 1 Satz 1 mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist, kann nach Absatz 1 erst verlangt werden, wenn sich ergibt, dass die zu sichernde Forderung nicht mehr entstehen wird; der Löschungsanspruch besteht von diesem Zeitpunkt ab jedoch auch wegen der vorher bestehenden Vereinigungen. Durch die Vereinigung einer Hypothek mit dem Eigentum nach § 1163 Abs. 2 wird ein Anspruch nach Absatz 1 nicht begründet.
(3) Liegen bei der begünstigten Hypothek die Voraussetzungen des § 1163 vor, ohne dass das Recht für den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen ist, so besteht der Löschungsanspruch für den eingetragenen Gläubiger oder seinen Rechtsnachfolger.
(4) Tritt eine Hypothek im Range zurück, so sind auf die Löschung der ihr infolge der Rangänderung vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung des zurückgetretenen Rechts der Zeitpunkt der Eintragung der Rangänderung tritt.
(5) Als Inhalt einer Hypothek, deren Gläubiger nach den vorstehenden Vorschriften ein Anspruch auf Löschung zusteht, kann der Ausschluss dieses Anspruchs vereinbart werden; der Ausschluss kann auf einen bestimmten Fall der Vereinigung beschränkt werden. Der Ausschluss ist unter Bezeichnung der Hypotheken, die dem Löschungsanspruch ganz oder teilweise nicht unterliegen, im Grundbuch anzugeben; ist der Ausschluss nicht für alle Fälle der Vereinigung vereinbart, so kann zur näheren Bezeichnung der erfassten Fälle auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Wird der Ausschluss aufgehoben, so entstehen dadurch nicht Löschungsansprüche für Vereinigungen, die nur vor dieser Aufhebung bestanden haben.
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https://www.berufsbildung.nrw.de/cms/upload/banken/loeschungsrechte.doc
Gesetzlicher Löschungsanspruch (§1179a BGB) für vor- oder gleichrangige Hypotheken. - ist bei einer Grundschuld der Kredit getilgt („der Sicherungszweck entfallen“), steht dem Grundstückseigentümer ein Rückgewähranspruch zu. - ein nachrangiger Gläubiger
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/19f80c86-48f1-436a-8c27-b929368686d3/ausschlu...
22.01.2001 - Es sollen mehrere Eigentümerbriefgrundschulden bestellt werden, wobei der Löschungsanspruch bei der jeweils potentiell berechtigten Grundschuld nach § 1179a Abs. 5 BGB ausgeschlossen werden soll. Von Interesse ist nun, dass der Ausschluss so
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
30.04.2015 - 879 Abs. 1 BGB) → Räumliche Anordnung („Locusprinzip“). Aufrücken (gleitende Rangordnung) → für Eigentümergrundschuld: §§ 1163, 1177 BGB → § 1179a BGB. Vereinbarung (§ 879 Abs. 3 BGB), Änderung (§ 880 BGB). Welche allgemeinen Grundlagen der
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/08/000/0800089.pdf
04.02.1977 - Die gegenwärtig bei der Bestellung von Grundpfandrechten übliche Eintragung von Löschungsvormerkungen nach § 1179. BGB in das Grundbuch und die dazu erforderliche Vorlage der Grundpfandrechtsbriefe der betroffenen vor- und gleich- rangigen R
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2013_5_732.pdf
1179a, 1191 Abs. 1 BGB. Ein Löschungsanspruch kann aber auch vertraglich vereinbart und mit einer Löschungs- vormerkung gemäß §§ 1179, 1191 Abs. 1 BGB gesichert werden. Das Problem ist, dass diese Löschungsansprüche einen Übergang der Grundschuld vom Sic
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/veroeffentlichungen/Insolve...
Eigentümergrundschuld durch Verzicht/Rückübertragung. - Löschung durch Eigentümer (Verzicht auf Erlösanteil). • Hilfsansprüche. - Abgetretener Rückübertragungsanspruch entsteht mit Wegfall des. Sicherungszwecks. - Gesetzliche, kraft Gesetzes vormerkungsg
http://www.rechtslexikon.net/d/loeschungsanspruch/loeschungsanspruch.htm
Löschungsanspruch. (§ 1179a BGB) ist ein Anspruch des nachrangigen Inhabers eines Grundpfandrechts (allgemein i.V.m. § 1192 I BGB) gegen den Eigentümer auf Aufhebung eines gleich-oder vorrangigen Grundpfandrechts, falls dieses dem Eigentümer zufällt (z.B
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/hypothek-als-sicheru...
Schutzfunktion Verwandelt sich die Hypothek in eine Eigentümergrundschuld, läuft der nachrangige Grundpfandgläubiger Gefahr, dass der Eigentümer die vorrangige Hypothek zur Sicherung anderweitiger Forderungen einsetzt und der neue Gläubiger vorrangig bef
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?78035-Umsetzung-des-L%C3%B6schu...
23.06.2015 - Ich hab' mal eine Verständnisfrage. Zum ZV-Termin melde ich meine nach Beschlagnahme eingetragene Sicherungshypothek an. Vermutlich sind einige der vorrangigen Grundbuchsicherungen ausgeglichen(=Eigentümergrundschuld), deshalb will ich in de
https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/42508-342508
05.06.2012 - Der Löschungsanspruch des nachrangigen Grundschuldgläubigers aus § 1179 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist insolvenzfest.
https://www.lecturio.de/magazin/grundschuld-zahlung/
22.06.2015 - Letztlich hat diese Analogie aber wegen § 1179a BGB nur noch wenig Bedeutung, da dieser einen Löschungsanspruch konstituiert. Praktisch wird die Entstehung einer Eigentümergrundschuld vermieden, indem vereinbart wird, dass etwaige Zahlungen