(1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend.
(2) Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften.
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http://homepage.ruhrunibochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winterse...
§362 BGB. → Hypothek wird Eigentümergrundschuld, §§1163, 1177 I BGB. → Anspruch auf Aushändigung der Urkunde. 2. Ablösungsberechtigter Dritter zahlt, §§1150, 268 BGB. → Forderung geht über gem. §§1150, 268 III BGB (cessio legis). → Hypothek geht wg. Akze
http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/Schramm/EXUE2.doc
11.09.2009 - Zu erwägen ist eine Anwendung der §§ 1163, 1177 BGB, der zu Folge im Fall einer nicht valutierten Hypothek die Hypothek dem Eigentümer des Grundstücks zusteht, was nach § 1177 Abs. 1 BGB zur Entstehung einer Eigentümergrundschuld führt. Nach
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_74__Das_S...
1. Normalfall. Zahlung des Dritten auf Forderung führt zum Erlöschen,. §§ 267 I, 362 BGB. => Fremdhypothek wird zur Eigentümergrundschuld nach. §§ 1163 I 2, 1177 I 1 BGB (wie unter I.) 2. Besonderes Ablösungsrecht des Dritten. Droht dem Dritten, ein Rech
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
1117 Abs. 1 BGB) erworben; bis dahin Eigentümergrundschuld. (§§ 1163 Abs. 2, 1177 Abs. 1 BGB). → Bei Buchhypothek ist Brieferteilung ausgeschlossen; Entstehung bereits mit. Eintragung (§ 1116 Abs. 2 BGB; §§ 1184, 1185 BGB). 4. Bestehen der Forderung. → A
https://jura-online.de/lernen/rechtsfolgen-der-zahlung-bei-der-hypothek/3788/pr...
ist. Forderung erlischt, § 362 I BGB. Ohne Regressanspruch des Schuldners gegen den Eigentümer: Hypothek wird zur. Eigentümergrundschuld, § § 1163 I 2, 1177 I BGB. Mit Regressanspruch des Schuldners gegen den Eigentümer: Hypothek geht in Höhe des. Regres
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/becker/veranst/archiv/ws%202007_0...
Eigentümergrundschuld gewandelt hat (§§ 1163 I 2, 1177 I BGB). Daher kommt in Höhe von Euro 500.000,-- nur ein gutgläubiger Erwerb in Betracht. Wenn auch ein gutgläubiger Erwerb der Forderung selbst ausgeschlossen ist, kann nach § 1138 BGB die Forderung
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
30.04.2015 - 879 Abs. 1 BGB) → Räumliche Anordnung („Locusprinzip“). Aufrücken (gleitende Rangordnung) → für Eigentümergrundschuld: §§ 1163, 1177 BGB → § 1179a BGB. Vereinbarung (§ 879 Abs. 3 BGB), Änderung (§ 880 BGB). Welche allgemeinen Grundlagen der
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. 2In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit,
http://www.rechtslexikon.net/d/eigentuemergrundschuld/eigentuemergrundschuld.htm
Da die Hypothek von einer Forderung (Schuldverhältnis) abhängig ist, wandelt sie sich kraft Gesetzes (§ 1177 BGB) in eine Grundschuld um, wenn der Eigentümer die Hypothek, aber nicht die Forderung erwirbt. In der Hand des Eigentümers wird die Grundschuld
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1177/
20.07.2017 - 1177 Eigentümergrundschuld; Eigentümerhypothek. (1) 1Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. 2In Ansehung der Ver
https://www.grin.com/document/99865
1177 BGB wie verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld ? - Uwe Rödel - Referat / Aufsatz (Schule) - Deutsch - Erörterungen und Aufsätze - Arbeiten publizieren: Bachelorarbeit, Masterarbeit, Hausarbeit oder Dissertation.
http://ranieri.jura.uni-saarland.de/Lehrangebot/Examen/Tutorium/Materialien/Hyp...
362 BGB. Mit dem Erlöschen der Forderung erwirbt grundsätzlich der Eigentümer gem. § 1163 I 2 BGB die Hypothek. Gem. § 1177 I BGB verwandelt sich diese in eine Eigentümergrundschuld. Für den Fall, dass es einen Ausgleichsanspruch des persönlichen Schuldn