(1) Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht.
(2) Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen genügt die Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Eigentümer. Solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht, ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
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http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/a88daec5-3e46-4560-8e30-3b49ff97a1c4/11175.pdf
Dokumentnummer: 11175 letzte Aktualisierung: 09. November 2000. BGB § 1178. Nachverpfändung bei Eigentümergrundschuld. Der ursprüngliche Grundstückseigentümer A hat das Grundstück im Jahre 1991 mit einer Ei- gentümergrundschuld über DM 50.000,00 nebst 20
https://www.csm1909.ro/Download.aspx?guid=05ca7180-1cfb-4ab1-b6fa-d969270a9b2a%...
Einvernehmlichkeit. ➢ Anders als in der alten Regelung, das neue BGB erkennt ausdrücklich das. Grundsatz der Einvernehmlichkeit über die Verfügungen des Art. 1178 betreffend der. Formfreiheit und des Art. 1240 über die Ausdrucksformen der Zustimmung. ➢ G
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Die Entstehung des BGB im Überblick mit Nachweis der Quellentexte. {Joachim RückertlStefan Stalte). XXXII vor 241. ... 1063. §§ 280-285. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. (Martin Josef Schermaier). 1178. §§286-292. Verzug des Schuldners (Sebastian
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März 2015 – XII ZB 621/14 –. FamRZ 2015, 1178 Rn. 25 mwN). Wie das Beschwerdegericht weiter richtig gesehen hat, ist daher § 1897. Abs. 4 Satz 1 BGB zu beachten. Diese. Vorschrift räumt dem Tatrichter bei der. Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Es
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Kommentierung der §§ 420-432 BGB, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,. Bd. 2, ab der 8. Aufl.; in Druckvorbereitung. Art. Geschäftsfähigkeit II. Römisch, in: Handwörterbuch der Antiken Sklaverei (HAS) Bd. 2, hrsg. von Heinz Heinen u.a.,
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(1) Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein Rec
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1178/
1178 Hypothek für Nebenleistungen und Kosten. (1) 1Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. 2Das Erlösche
https://www.grundbuch.de/bgb-hypothek.html
Das BGB enhält Paragraphen, die für das Grundbuch relevant sind - zum Beispiel zum Thema Hypothek. Informieren Sie sich bei grundbuch.de über die Rechtsgrundlagen.
https://rechtspflegerforum.de/showthread.php?34510-%C2%A71178-BGB-gutgl%C3%A4ub...
Im Jahre 1998 tritt der A das Briefrecht mit Zinsen seit 1985 an die Bank B ab. Entsprechend der Bewilligung des A wurde die Abtretung im Grundbuch eingetragen. Unter gewissen Voraussetzungen sind die Zinsen für den Zeitraum 1985-1990 jedoch erloschen §1
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?32424-Abtretung-Eigent%C3%BCmer...
19.11.2008 - Mein Problem liegt im § 1178 Abs. 1 BGB, wonach rückständige Zinsen erloschen sind, wenn das Eigentümerrecht zuvor Fremdrecht war. Danach müsste die Bank B doch ihren Antrag korrigieren und der Eigentümer seine Abtretungserklärung. Liege ich