§ 1181 BGB, Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück
Paragraph 1181 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt, so erlischt die Hypothek.


(2) Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers aus einem der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke, so werden auch die übrigen Grundstücke frei.


(3) Der Befriedigung aus dem Grundstück steht die Befriedigung aus den Gegenständen gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt.


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.§ 1181 BGB Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück

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(1) Wird der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt so erlischt die Hypothek. (2) Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers aus einem der mit einer Ge.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek › § 1181

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1181 BGB
    § 1181 Abs. 1 BGB oder § 1181 Abs. I BGB
    § 1181 Abs. 2 BGB oder § 1181 Abs. II BGB
    § 1181 Abs. 3 BGB oder § 1181 Abs. III BGB

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