(1) An die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(2) Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung treten soll, nicht dem bisherigen Hypothekengläubiger zu, so ist dessen Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und des § 876 finden entsprechende Anwendung.
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http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_63__Besch...
Ersetzung einer Hypothekenforderung durch eine andere, § 1180 BGB. - Umwandlung einer Sicherungshypothek in eine gewöhnliche. Hypothek, § 1186 BGB. - Umwandlung Hypothek in Grundschuld und umgekehrt, § 1198. BGB. Voraussetzungen: Einigung und Eintragung,
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Akzessorietät: Hypothek entsteht nur bei Bestehen der Forderung;. Inzidentprüfung der Forderung. → Auch künftige oder bedingte Forderung § 1113 II BGB, Auswechslung der. Forderung nach § 1180 BGB möglich. 3. Eintragung gem. § 873 I mit Inhalt des § 1115
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1180. Entscheidungen: Elterliche Sorge. FamRZ 2016, Heft 14. 2. Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen. Elternteil. Das Gericht darf im Rahmen des § 1628 BGB lediglich ei- nem Elternteil anhand des Maßstabs des § 1697a BGB die Ent- scheidungsbef
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1167, 1172, 1174, 1177, 1180, 1184, 1185, 1186, 1187, 1190 BGB. - Einwendungen und Einreden des Eigentümers gegen die Grundschuld. -. Unwirksamkeit der dinglichen Einigung, z.B. nach §§ 104 ff, 138 oder 142 I BGB. - Verwandlung der ursprünglich dem Gläub
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BGB – EX II - Immobiliarsachenrecht 2 – S. 1. BMR. Bohnen · Montag · Rohde. Lerneinheit: Immobiliarsachenrecht - Fortsetzung. A. Die dogmatischen .... Standpunkt, der Bereicherungsanspruch könne im vorliegenden Falle nur im Wege der Forderungsauswechselu
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(1) An die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 87
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13.12.2017 - Damit weicht Szpunar insbesondere von der bisherigen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB durch die deutschen Gerichte ab. Der BGH hatte in FamRZ 2015, 1180 m. Anm. Mankowski entschieden, dass die güterrechtliche Erhöhung des gesetzlichen Erb
https://www.grundbuch.de/bgb-hypothek.html
Das BGB enhält Paragraphen, die für das Grundbuch relevant sind - zum Beispiel zum Thema Hypothek. Informieren Sie sich bei grundbuch.de über die Rechtsgrundlagen.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1180/
1180 Auswechslung der Forderung. (1) 1An die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. 2Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erfo
https://www.researchgate.net/publication/34559494_Anderung_der_durch_Hypothek_g...
Änderung der durch H... | Erlangen, Jur. Diss. v. 27. Juli 1934.