§ 110 BGB, Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Paragraph 110 Bürgerliches Gesetzbuch

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.


Benachbarte Paragraphen


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Ratenkauf mit Taschengeld

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/WS_2...
b) Hier könnte jedoch § 110 BGB eingreifen. Die Überlassung von Mitteln zur freien Verfügung, wie z.B. Taschengeld, enthält die Zustimmung zu solchen Geschäften, die der Minderjährige damit bewirkt. Mit Bewirken der Leistung ist die Erfüllung, § 362 I BG

Kopfbogen

https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/dokumente/loesungen/u...
Eine Einwilligung könnte hier zunächst durch die Überlassung von Mitteln gemäß § 110 BGB vorliegen. Danach gilt der von dem beschränkt Geschäftsfähigen geschlossene Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn der beschränkt Geschäftsfähige die von ihm zu erb


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Generaleinwilligung und Taschengeldparagraph

https://www.jura.uni-muenster.de/de/institute/institut-fuer-rechtsgeschichte-le...
Übersicht. 1. Fall 1: Glück in der Liebe … 2. Unbeschränkte Generaleinwilligung. 3. Beschränkte Generaleinwilligung. 4. Fall 2: … Glück im Spiel. 5. Zusammenfassung: § 110 BGB. 6. Quellen und Vertiefungshinweise ...

Vorlage Titelblatt DIN A4 mit Siegel

http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/lepsius/veranstaltungen/l...
Auf das Verfügungsgeschäft ist § 110 BGB entgegen einer vereinzelt geblieben Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 74, 234 (245) nicht anwendbar. Es ist allein auf die §§ 107 ff. BGB abzustellen, wobei nach überwiegender Meinung bei Vorliegen eines. Fal

Zivilrechtliche Schutzvorschriften für Minderjährige bei ...

https://www.bundestag.de/blob/416968/1251bfbeb3bc857058c8dc8898f41178/wd-7-030-...
17.02.2016 - BGB Geschäftsfähigkeit. 4. 2.1. Geschäftsunfähige. 4. 2.2. Beschränkt Geschäftsfähige. 4. 2.2.1. § 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. 5. 2.2.2. § 108 BGB Vertragsschluss ohne Einwilligung. 5. 2.2.3. § 110 BGB Bewirken der Leis

Einführungsfall Der dreizehnjährige A kauft sich von seinem ...

https://www.uni-goettingen.de/en/dokument+yz/548131.html
BK GK BGB II. Wiss. Mitarb. Marc-Oliver Martin. SoSe 2006. 2/3. - Nicht rechtlich lediglich vorteilhaft. - Keine (ausdrückliche) Einwilligung (§§ 107 Alt. 2, 183 I BGB). - ABER: § 110 BGB? !P!: Erstreckt sich der Anwendungsbereich von § 110 BGB auch auf

Lösungsskizze:

https://www.wuppertal.de/microsite/bsi/medien/bindata/bgb1_loes.pdf
In den Sonderfällen der §§ 110, 112, 113 BGB kann aber auch ein nicht lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft von dem beschränkt Geschäftsfähigen ohne Einwilligung des ge- setzlichen Vertreters speziell für dieses Rechtsgeschäft wirksam herbeigeführt


Webseiten zum Paragraphen

§ 110 BGB – Taschengeldparagraph im Internet - Anwalt.de

https://www.anwalt.de/rechtstipps/-bgb-taschengeldparagraph-im-internet_067958....
27.03.2015 - 110 BGB – Taschengeldparagraph im Internet. (85). Was ist der Sinn dieses Paragraphen? Der Sinn des sogenannten Taschengeldparagraphen liegt darin, die Geschäfte des täglichen Lebens für Eltern und Kinder einfacher zu gestalten. Dies gelingt

Taschengeldparagraph nach § 110 BGB

http://www.taschengeldparagraph.com
Der Taschengeldparagraph nach § 110 BGB regelt, inwieweit Kinder in Deutschland auch ohne Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten Geschäfte rechtswirksam tätigen können.

Taschengeldparagraph nach § 110 BGB - Taschengeldtabelle

http://www.taschengeldtabelle.org/pages/taschengeldparagraph.php
Hier erfahren Sie, was genau sich hinter dem Begriff Taschengeldparagraph verbirgt. Den Taschengeldparagraph finden Sie in § 110 BGB.

Definition zu Bewirken der Leistung iSv § 110 BGB | iurastudent.de

https://www.iurastudent.de/definition/bewirken-der-leistung-isv-%C2%A7-110-bgb
Bewirken der Leistung iSv § 110 BGB. Die Leistung ist dann bewirkt, wenn der Vertragspartner vollständig befriedigt worden ist. Quelle: Münchener Kommentar-BGB/Schmitt, Band 1, 6. Auflage München 2012, § 110, Rn. 10. Lass dir das Thema Bewirken der Leist

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 110 – Bewirken ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfü


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 1: Geschäftsfähigkeit › § 110

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 110 BGB
    § 110 Abs. 1 BGB oder § 110 Abs. I BGB

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