§ 108 BGB, Vertragsschluss ohne Einwilligung
Paragraph 108 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.


(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.


(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.


Benachbarte Paragraphen


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Wiss

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/WS_2...
Problematisch ist allerdings, dass § 108 BGB bei genau diesen Fällen davon ausgeht, dass ein - allerdings schwebend unwirksamer - Vertrag zustande gekommen ist. Da andererseits ein Vertrag vor dem Zugang der Annahmeerklärung gar nicht existent ist, schei


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Minderjährigenrecht II

https://handel.jura.uni-leipzig.de/fileadmin/www.jura.uni-leipzig.de/uploads/Dr...
Verträge ohne Einwilligung, § 108. • Wirksamkeit hängt von Genehmigung des gesetzlichen. Vertreters ab, § 108 Abs. 1 BGB. • Ausnahme § 108 Abs. 3 BGB: Mj. ist volljährig geworden. – Dann Genehmigung durch ihn. – Nicht automatische Wirksamkeit. • Genehmig

Lösungsskizze zu Fall 13 - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/wisefall13.pdf
Vertrag mit diesem nach richtiger Auffassung nicht § 131 Abs. 2 BGB, sondern. § 130 Abs. 1 S. 1 (analog) unterliegt (vgl. Fall 11 und 12). B. Schwebende Unwirksamkeit nach § 108 Abs. 1 BGB. Dieser Vertrag könnte jedoch gem. § 108 Abs. 1 BGB unwirksam sei

Aufforderung an Vertreter, § 108 Abs. 2 BGB Widerruf, § 109 Abs. 1 ...

http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/lehre/2006/ws/ag-bgbat/ubersich...
Rechtfolge: → Genehmigung abweichend von § 182 II BGB nur noch ge- genüber dem Vertreter. → Schweigen gilt ausnahms- weise als Verweigerung, § 108. II 2 a.E. BGB. → Bereits dem Minderjährigen erteilte Genehmigung wird un- wirksam, § 108 II 1 BGB a.E.. Er

Übersicht 13 - Probleme der beschränkten Geschäftsfähigkeit

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Konversatoruim_Kostuch/UEb...
Klasse im Werte von € 150.000,00 erwirbt? Der Kaufvertrag ist gegenseitiger Vertrag, und den Minderjährigen trifft hieraus die. Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises. Damit ist das Rechtsgeschäft nicht ein lediglich rechtlich vorteilhaftes und deshal

Fall 1 - Uni Trier

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110 BGB als von. Anfang an wirksam anzusehen. (3) Wirksamkeit des Kaufvertrags gem. § 108 Abs.1 BGB. Der Kaufvertrag könnte gem. § 108 Abs.1 BGB genehmigt worden sein. Unter einer. Genehmigung versteht man die nachträgliche Zustimmung zu einem. Rechtsges


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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 108 - Haufe

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Gesetzestext (1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. (2) 1Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erkläru

BGB § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung - NWB Datenbank

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20.07.2017 - Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte. Titel 1: Geschäftsfähigkeit. § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung. (1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Ve

Paragraph BgB 108 Erklärung anhand eines Beispieles? - Gutefrage

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12.03.2016 - (1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des. Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. Ein 17-Jähriger kauft einen Computer. Der Kaufvertra

Wird auch eine vor Abschluss des Vertrages erteilte Einwilligung gem ...

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Startseite · Studium & Lehre · Vorlesungsverzeichnis und E-Learning · Projekte · Projekt Netjura · Zivilrecht · BGB AT · B. Geschäftsfähigkeit, §§ 104-113 · III.5. Einwilligung und Genehmigung des gesetzlichen Vertreters; Wird auch eine vor Abschluss des

Kaufvertrag mit Minderjährigen - Grundmann-Norderstedt

http://www.grundmann-norderstedt.de/rf3.htm
Es bleibt somit bei der Einwilligungsbedürftigkeit für den Vertrag gemäß § 107 BGB. Da die Einwilligung nicht vorlag, war der Vertrag zunächst gemäß § 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam, d.h. die Wirksamkeit des Vertrags hing von der Genehmigung der Elte


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 1: Geschäftsfähigkeit › § 108

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 108 BGB
    § 108 Abs. 1 BGB oder § 108 Abs. I BGB
    § 108 Abs. 2 BGB oder § 108 Abs. II BGB
    § 108 Abs. 3 BGB oder § 108 Abs. III BGB

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