(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
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https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/WS_2...
Problematisch ist allerdings, dass § 108 BGB bei genau diesen Fällen davon ausgeht, dass ein - allerdings schwebend unwirksamer - Vertrag zustande gekommen ist. Da andererseits ein Vertrag vor dem Zugang der Annahmeerklärung gar nicht existent ist, schei
https://handel.jura.uni-leipzig.de/fileadmin/www.jura.uni-leipzig.de/uploads/Dr...
Verträge ohne Einwilligung, § 108. • Wirksamkeit hängt von Genehmigung des gesetzlichen. Vertreters ab, § 108 Abs. 1 BGB. • Ausnahme § 108 Abs. 3 BGB: Mj. ist volljährig geworden. – Dann Genehmigung durch ihn. – Nicht automatische Wirksamkeit. • Genehmig
http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/wisefall13.pdf
Vertrag mit diesem nach richtiger Auffassung nicht § 131 Abs. 2 BGB, sondern. § 130 Abs. 1 S. 1 (analog) unterliegt (vgl. Fall 11 und 12). B. Schwebende Unwirksamkeit nach § 108 Abs. 1 BGB. Dieser Vertrag könnte jedoch gem. § 108 Abs. 1 BGB unwirksam sei
http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/lehre/2006/ws/ag-bgbat/ubersich...
Rechtfolge: → Genehmigung abweichend von § 182 II BGB nur noch ge- genüber dem Vertreter. → Schweigen gilt ausnahms- weise als Verweigerung, § 108. II 2 a.E. BGB. → Bereits dem Minderjährigen erteilte Genehmigung wird un- wirksam, § 108 II 1 BGB a.E.. Er
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Konversatoruim_Kostuch/UEb...
Klasse im Werte von € 150.000,00 erwirbt? Der Kaufvertrag ist gegenseitiger Vertrag, und den Minderjährigen trifft hieraus die. Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises. Damit ist das Rechtsgeschäft nicht ein lediglich rechtlich vorteilhaftes und deshal
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Becker/AG_Woche10_Fall1-2_1_...
110 BGB als von. Anfang an wirksam anzusehen. (3) Wirksamkeit des Kaufvertrags gem. § 108 Abs.1 BGB. Der Kaufvertrag könnte gem. § 108 Abs.1 BGB genehmigt worden sein. Unter einer. Genehmigung versteht man die nachträgliche Zustimmung zu einem. Rechtsges
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. (2) 1Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erkläru
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_108/
20.07.2017 - Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte. Titel 1: Geschäftsfähigkeit. § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung. (1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Ve
https://www.gutefrage.net/frage/paragraph-bgb-108-erklaerung-anhand-eines-beisp...
12.03.2016 - (1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des. Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. Ein 17-Jähriger kauft einen Computer. Der Kaufvertra
http://www.jura.fu-berlin.de/studium/lehrplan/projekte/netjura/zivilrecht/BGB_A...
Startseite · Studium & Lehre · Vorlesungsverzeichnis und E-Learning · Projekte · Projekt Netjura · Zivilrecht · BGB AT · B. Geschäftsfähigkeit, §§ 104-113 · III.5. Einwilligung und Genehmigung des gesetzlichen Vertreters; Wird auch eine vor Abschluss des
http://www.grundmann-norderstedt.de/rf3.htm
Es bleibt somit bei der Einwilligungsbedürftigkeit für den Vertrag gemäß § 107 BGB. Da die Einwilligung nicht vorlag, war der Vertrag zunächst gemäß § 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam, d.h. die Wirksamkeit des Vertrags hing von der Genehmigung der Elte