§ 107 BGB, Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Paragraph 107 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.


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107 BGB

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/binder/lehrveranstal...
Bei dieser Unterscheidung bleiben die allgemeinen Rücksichtspflichten nach § 241 II BGB außer Be- tracht. Aus ihnen wird auch kein rechtlicher Nachteil für Minderjährige abgeleitet, da sonst kein Rechts- geschäft unter § 107 BGB fallen würde, da diese Rü

Übersicht 13 - Probleme der beschränkten Geschäftsfähigkeit

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Konversatoruim_Kostuch/UEb...
Fragen ergeben sich bei der Zurechnung und der Haftung. I. § 107 BGB. Erlangt der Minderjährige durch eine Willenserklärung lediglich einen rechtlichen Vorteil, dann bedarf er hierzu nicht der Einwilligung (vgl. § 183 BGB) der gesetzlichen Vertreter (als

„Die Ausnahme in § 107 BGB - Eine erziehungsbezogene Auffassung ...

http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/volltextserver/16740/1/Luecke_Hanns_Martin.p...
Der § 107 BGB bildet das Kernstück des Minderjährigenrechts im Allgemeinen Teil des. Bürgerlichen Rechts. Er setzt die Grundlage für die schwebende Unwirksamkeit. Während andere Normen mit der Zeit durch rechtliche und tatsächliche Veränderungen ihrer. B

Das „neutrale“ Vertretergeschäft, §§ 107, 165 BGB

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/material/bgbatws1617/BGB_AT...
a) § 107 BGB (nicht lediglich rechtlich vorteilhaft) b) Keine partielle Geschäftsfähigkeit, §§ 112 f BGB. 3. Keine Einwilligung (= vorherige Zustimmung, §§ 182 f. BGB) a) Spezialeinwilligung b) Generaleinwilligung. 4. Kein Bewirken aus eigenen Mitteln, §

Schenkung an Minderjährige - Dr. Mickel + Partner

http://www.drmickel.de/pdf/Schenkung_an_Minderjaehrige.pdf
Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB ist ein Rechtsge- schäft für einen Minderjährigen, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit


Webseiten zum Paragraphen

Der lediglich rechtliche Vorteil nach § 107 BGB - jurakurs.de

https://jurakurs.de/rechtlichervorteil/
24.08.2016 - Die Willenserklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen ist gem. § 107 BGB nur mit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam, es sei denn der Minderjährige erlangt durch die abgegebene Willenserklärung lediglich eine

§ 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Bürgerliches ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91757.htm
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Definition zu Lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107 BGB) | iurastudent.de

https://www.iurastudent.de/definition/lediglich-rechtlich-vorteilhaft-%C2%A7-10...
Ein Rechtsgeschäft ist dann lediglich rechtlich Vorteilhaft, wenn der Minderjährige in seiner Rechtsstellung verbesser wird. Quelle: Rüthers/Stadler, "Allgemeiner Teil des BGB", 17. Auflage München 2011, § 23 Rn. 9. Lass dir das Thema Lediglich rechtlich

Lediglich rechtlich vorteilhaft, § 107 BGB (Einzelfälle) - Exkurs - Jura ...

https://jura-online.de/learn/lediglich-rechtlich-vorteilhaft-107-bgb-einzelfael...
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Lediglich rechtlich vorteilhaft, § 107 BGB (Einzelfälle)' im Bereich 'BGB AT'

Paragraph 107 BGB - Uni-Protokolle.de

http://www.uni-protokolle.de/foren/viewt/88389,0.html
107 meistens i. V. m. § 183!! -nach 107 brauchen we eines minderj grds die einwilligung des gesetzl vertreters (d. h. die vorherige zustimmung 183)nicht verwechseln mit der genehmigung, das ist nämlich die nachträgliche zustimmung!!! - ausnahme sind gesc


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 1: Geschäftsfähigkeit › § 107

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 107 BGB
    § 107 Abs. 1 BGB oder § 107 Abs. I BGB

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