Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
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https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/binder/lehrveranstal...
Bei dieser Unterscheidung bleiben die allgemeinen Rücksichtspflichten nach § 241 II BGB außer Be- tracht. Aus ihnen wird auch kein rechtlicher Nachteil für Minderjährige abgeleitet, da sonst kein Rechts- geschäft unter § 107 BGB fallen würde, da diese Rü
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Konversatoruim_Kostuch/UEb...
Fragen ergeben sich bei der Zurechnung und der Haftung. I. § 107 BGB. Erlangt der Minderjährige durch eine Willenserklärung lediglich einen rechtlichen Vorteil, dann bedarf er hierzu nicht der Einwilligung (vgl. § 183 BGB) der gesetzlichen Vertreter (als
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/volltextserver/16740/1/Luecke_Hanns_Martin.p...
Der § 107 BGB bildet das Kernstück des Minderjährigenrechts im Allgemeinen Teil des. Bürgerlichen Rechts. Er setzt die Grundlage für die schwebende Unwirksamkeit. Während andere Normen mit der Zeit durch rechtliche und tatsächliche Veränderungen ihrer. B
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/material/bgbatws1617/BGB_AT...
a) § 107 BGB (nicht lediglich rechtlich vorteilhaft) b) Keine partielle Geschäftsfähigkeit, §§ 112 f BGB. 3. Keine Einwilligung (= vorherige Zustimmung, §§ 182 f. BGB) a) Spezialeinwilligung b) Generaleinwilligung. 4. Kein Bewirken aus eigenen Mitteln, §
http://www.drmickel.de/pdf/Schenkung_an_Minderjaehrige.pdf
Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB ist ein Rechtsge- schäft für einen Minderjährigen, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit
https://jurakurs.de/rechtlichervorteil/
24.08.2016 - Die Willenserklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen ist gem. § 107 BGB nur mit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam, es sei denn der Minderjährige erlangt durch die abgegebene Willenserklärung lediglich eine
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91757.htm
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
https://www.iurastudent.de/definition/lediglich-rechtlich-vorteilhaft-%C2%A7-10...
Ein Rechtsgeschäft ist dann lediglich rechtlich Vorteilhaft, wenn der Minderjährige in seiner Rechtsstellung verbesser wird. Quelle: Rüthers/Stadler, "Allgemeiner Teil des BGB", 17. Auflage München 2011, § 23 Rn. 9. Lass dir das Thema Lediglich rechtlich
https://jura-online.de/learn/lediglich-rechtlich-vorteilhaft-107-bgb-einzelfael...
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http://www.uni-protokolle.de/foren/viewt/88389,0.html
107 meistens i. V. m. § 183!! -nach 107 brauchen we eines minderj grds die einwilligung des gesetzl vertreters (d. h. die vorherige zustimmung 183)nicht verwechseln mit der genehmigung, das ist nämlich die nachträgliche zustimmung!!! - ausnahme sind gesc