§ 105 BGB, Nichtigkeit der Willenserklärung
Paragraph 105 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.


(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.


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§ 105 BGB - Nichtigkeit der Willenserklärung - openJur

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105 Nichtigkeit der Willenserklärung →. (1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

BGB § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_105/
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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 105 BGB
    § 105 Abs. 1 BGB oder § 105 Abs. I BGB
    § 105 Abs. 2 BGB oder § 105 Abs. II BGB

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