(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
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https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV002/WS_09_10/Uebung_Vieg/Stunde_...
Stunde 8 (12.01.2010) Wintersemester 2009/10. Zusatz zu § 105 a BGB. Ausgangsfall: Ein volljähriger Geschäftsunfähiger (G) hat gemäß § 105 a BGB einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen u. als Käufer den Kaufgegenstand erworben. Wegen der Fiktion des §
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/WS_2...
II. Rechtsfolge. § 105 Abs.1 à Nichtigkeit. Ausnahme: Sonderfall § 105 a BGB partielle Geschäftsfähigkeit volljähriger Geschäftsunfähiger bei Geschäften des täglichen Lebens über geringwertige Sachen ...
https://www.uni-goettingen.de/de/probefall+%28veranstaltung+am+12.01.2010%29/13...
... ordnungsgemäße Auftragserfüllung ist. In jedem Fall aber wäre eine entsprechende Willenserklärung des B aufgrund seiner Volltrunkenheit gem. § 105 II BGB nichtig, so dass keinesfalls von einem wirksamen Vertragsschluss ausgegangen werden kann. Ein An
https://cuvillier.de/uploads/preview/public_file/9310/Inhaltsverzeichnis.pdf
I. Schutz der vorübergehend von geistigen Störungen betroffenen Personen ........... 63. II. Schutz der Privatautonomie und Schaffung von Rechtssicherheit .......................... 63. III. Schutzzweck des § 105 Absatz 2 BGB im Vergleich zu § 104 Nr. 2
https://cuvillier.de/uploads/preview/public_file/9311/Leseprobe.pdf
Vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches, sogar noch weit vor seiner Entstehung, konnte man den Regelungsinhalt des heutigen § 105 Absatz 2 BGB bereits in den unter- schiedlichen Rechtsordnungen finden. Die ersten Quellen gehen zurück auf das anti
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Konversatoruim_Kostuch/UEb...
Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff BGB. II. Geschäftsunfähigkeit. Geschäftsunfähige können nicht selbständig am Rechtsverkehr teilnehmen,. d.h. weder Willenserklärungen wirksam abgeben, § 105 I BGB, noch empfangen, § 131 I
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/ae265d4f-2af4-4a6c-aa9a-49e2a98164c5/13181.pdf
19.01.2006 - AktG § 105; BGB § 167. Spezialvollmacht einer Aktiengesellschaft für ein Aufsichtsratsmitglied. I. Sachverhalt. A ist alleiniger Vorstand einer Aktiengesellschaft. In dieser Eigenschaft erteilte sie dem B eine umfassende Spezialvollmacht, di
http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/wisefall02.pdf
K hat gegen V einen Anspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB auf Übergabe und. Übereignung des Buches, jedoch nur Zug um Zug gegen Bezahlung von 15,--€. B. Variante a):. I. Kaufvertrag. 1. Übereinstimmende Willenserklärungen. Bis zu I 1 deckt sich das Gutachte
https://www.iurastudent.de/content/%C2%A7-105-bgb-nichtigkeit-der-willenserkl%C...
A. Allgemeines § 105 Abs. 1 BGB beinhaltet prinzipiell die Rechtsfolge des § 104 BGB bzw. beschreibt die Wirkung einer Erklärung, die von einer dem § 104 BGB zuzurechnenen Person abgegeben wurde. Die Vorschrift dient dem Schutz dieser Personen vor den vo
https://openjur.de/g/bgb/105.html
105 Nichtigkeit der Willenserklärung →. (1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_105/
20.07.2017 - 104 Geschäftsunfähigkeit · § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung · § 105a Geschäfte des täglichen Lebens · § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger · § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters · § 108 Vertragsschluss ohne Ein
https://www.lecturio.de/magazin/geschaeftsfaehigkeit-bgb/
So ist die Volltrunkenheit kein Teil des § 104 Nr. 2 BGB, denn dieser Zustand ist vorübergehender Natur. Volltrunkenheit wird daher von § 105 II BGB (mit-)erfasst. Die Folge des § 104 BGB ist, dass die Willenserklärungen nicht geschäftsfähiger gemäß § 10
http://www.jura.fu-berlin.de/studium/lehrplan/projekte/netjura/zivilrecht/BGB_A...
II.4. Nichtigkeit der Willenserklärung nach § 105 II BGB. Beispielsfall: Jurastudent J feiert sein bestandenes Examen im Club des C. Nach neun starken Cocktails lässt er sich von einigen Gästen überreden, eine Lokalrunde auszugeben. Als C die Rec... Wie