§ 102 BGB, Ersatz der Gewinnungskosten
Paragraph 102 Bürgerliches Gesetzbuch

Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.


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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 2: Sachen und Tiere › § 102

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 102 BGB
    § 102 Abs. 1 BGB oder § 102 Abs. I BGB

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